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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
FinStrG §137 litd;Rechtssatz
In der Begründung einer als Bescheid zu qualifizierenden Einleitungsverfügung nach § 83 Abs 2 FinStrG ist darzulegen, von welchem Sachverhalt die Finanzstrafbehörde ausgegangen ist und welches schuldhafte Verhalten dem Beschuldigten vorgeworfen wird. Im Straferkenntnis ist zu begründen, dass der Beschuldigte die Tat begangen hat, im Einleitungsbescheid muss lediglich begründet werden, dass die Annahme der Wahrscheinlichkeit solcher Umstände gerechtfertigt ist, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann (vgl das hg Erkenntnis vom 19. Dezember 2000, 2000/14/0104).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008150162.X02Im RIS seit
22.07.2008Zuletzt aktualisiert am
01.01.2009