TE Vfgh Beschluss 1986/12/1 B736/86

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Veröffentlicht am 01.12.1986
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Bescheid
AVG §56, §58

Leitsatz

Art144 Abs1 B-VG; über Ersuchen des Bf. erfolgte Mitteilung des Bundesministeriums für Justiz zur Sach- und Rechtslage - kein Bescheid; Zurückweisung der Beschwerde mangels Zuständigkeit des VfGH

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Der Bf. richtete am 4. April 1986 eine Eingabe an das Bundesministerium für Justiz, in welcher er um Mitteilung ersuchte, ob und aufgrund welcher rechtlichen Grundlage die Staatsanwaltschaft Wien die Übermittlung einer Kopie des Protokolls seiner Aussage als Zeuge und Privatbeteiligter im Verfahren zu 24c Vr 9587/84 zur Überprüfung des Wohnbedarfes an die Magistratsabteilung 52 beantragt habe.

Am 19. Juni 1986 erhielt der Bf. ein Schreiben des Bundesministeriums für Justiz mit folgendem Wortlaut:

"Sehr geehrter Herr K!

Im Auftrag des Herrn Bundesministers für Justiz komme ich nochmals zurück auf Ihr Schreiben vom 7. April 1986 und kann Ihnen dazu folgendes mitteilen:

Im Antrag der Staatsanwaltschaft Wien auf Übermittlung des Vernehmungsprotokolls an die Magistratsabteilung 52 ist ein Akt der Rechtshilfe iS des §26 StPO zu erblicken. Ein Verdacht in Richtung des §310 Abs1 StGB liegt schon deshalb nicht vor, weil die Offenbarung nicht geeignet war, ein berechtigtes privates Interesse zu verletzen.

Anlaß für dienstaufsichtsbehördliche Maßnahmen besteht daher nicht."

Gegen dieses vom Bf. als Bescheid gewertete Schreiben richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit welcher die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter und auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz behauptet und die Aufhebung des angefochtenen "Bescheides" beantragt wird.

2. Die Beschwerde ist unzulässig.

Entgegen der Meinung des Bf. handelt es sich bei dem bekämpften Schreiben des Bundesministeriums für Justiz nicht um einen beim VfGH anfechtbaren Bescheid, da dem Schreiben jeder rechtsgestaltende oder rechtsfeststellende Inhalt fehlt; es handelt sich lediglich um eine - über Ersuchen des Bf. - erfolgte Mitteilung zur Sach- und Rechtslage.

Da der VfGH in einem Verfahren nach Art144 B-VG nur zuständig ist, über Bescheide oder Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- oder Zwangsgewalt zu erkennen, war die Beschwerde schon aus diesem Grunde wegen Nichtzuständigkeit des VfGH zurückzuweisen.

Schlagworte

Bescheidbegriff, VfGH / Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1986:B736.1986

Dokumentnummer

JFT_10138799_86B00736_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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