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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GehG 1956 §13a Abs1 idF 1966/109;Rechtssatz
Der gute Glaube im Sinn des § 13a Abs. 1 GehG beurteilt sich nicht an Hand des subjektiven Wissens des Beamten, sondern an Hand der objektiven Erkennbarkeit des Übergenusses (des Irrtums der auszahlenden Stelle). Erfolgt die Leistung deshalb, weil die Anwendung der Norm, auf Grund derer die Leistung erfolgt, auf einem Irrtum der auszahlenden Stelle beruht, den der Leistungsempfänger weder erkennt noch veranlasst hat, so ist dieser Irrtum nur dann im genannten Sinn objektiv erkennbar (und damit eine Rückersatzverpflichtung schon deshalb zu bejahen), wenn der Irrtum in der offensichtlich falschen Anwendung einer Norm, deren Auslegung keine Schwierigkeiten bereitet besteht.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden VwRallg3/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007120132.X01Im RIS seit
25.07.2008Zuletzt aktualisiert am
01.10.2013