RS Vwgh 2008/6/25 2008/02/0137

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.06.2008
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §46 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/02/0063 B 15. April 1998 RS 1 (Hier: Dem Rechtsanwalt entging das Zurückbleiben der weiteren Ausfertigung der Beschwerde an den VfGH im Handakt.)

Stammrechtssatz

Hat der Rechtsanwalt für die rechtzeitige Fertigstellung des aufgrund eines Mängelbehebungsauftrages ergangenen ergänzenden Schriftsatzes gesorgt und sich persönlich davon überzeugt, daß dem ergänzenden Schriftsatz die vorzulegenden Beilagen angeschlossen waren, und hat er diesen Schriftsatz nach Unterfertigung samt Beilagen einer zuverlässigen Kanzleikraft zur Postaufgabe überlassen, so begründet es jedenfalls kein - dem Bf zurechenbares - Verschulden, das über einen minderen Grad des Versehens hinausginge, wenn der Rechtsanwalt nicht auch noch die näheren Umstände der Postabfertigung überwachte, sodaß ihm das Zurückbleiben einer der Beilagen in der Kanzlei entging.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008020137.X01

Im RIS seit

01.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten