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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §46 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 98/02/0063 B 15. April 1998 RS 1 (Hier: Dem Rechtsanwalt entging das Zurückbleiben der weiteren Ausfertigung der Beschwerde an den VfGH im Handakt.)Stammrechtssatz
Hat der Rechtsanwalt für die rechtzeitige Fertigstellung des aufgrund eines Mängelbehebungsauftrages ergangenen ergänzenden Schriftsatzes gesorgt und sich persönlich davon überzeugt, daß dem ergänzenden Schriftsatz die vorzulegenden Beilagen angeschlossen waren, und hat er diesen Schriftsatz nach Unterfertigung samt Beilagen einer zuverlässigen Kanzleikraft zur Postaufgabe überlassen, so begründet es jedenfalls kein - dem Bf zurechenbares - Verschulden, das über einen minderen Grad des Versehens hinausginge, wenn der Rechtsanwalt nicht auch noch die näheren Umstände der Postabfertigung überwachte, sodaß ihm das Zurückbleiben einer der Beilagen in der Kanzlei entging.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008020137.X01Im RIS seit
01.10.2008Zuletzt aktualisiert am
02.10.2008