RS Vwgh 2008/6/25 2005/03/0099

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Veröffentlicht am 25.06.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

AVG §52;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
WaffG 1996 §12 Abs4;

Rechtssatz

Die Ermittlung der Entschädigung hat regelmäßig auf Grundlage eines Schätzgutachtens über den objektiven Verkehrswert der verfallenen Gegenstände zu erfolgen. Um als Grundlage der Festsetzung einer Entschädigung dienen zu können, muss das Schätzgutachten schlüssig und nachvollziehbar sein; dies setzt insbesondere voraus, dass die im Gutachten angewendeten Erfahrungssätze in ihrer konkreten Anwendung im Einzelfall in einer für den nicht Sachkundigen ersichtlichen Weise offengelegt werden (Hier: Der Bemessung der "angemessenen Entschädigung" gemäß § 12 Abs. 4 WaffG hat die belangte Behörde eine Stellungnahme der Bundespolizeidirektion zugrunde gelegt, die nicht den an ein Gutachten anzulegenden Erfordernissen entspricht. Es wird darin lediglich auf eine nicht näher beschriebene Untersuchung Bezug genommen und es ist nicht ersichtlich, woraus die genannten Schätzwerte abgeleitet wurden. Dem Verfasser dieses Schreibens dürfte die mangelnde Eignung seiner Stellungnahme, als ausreichende Grundlage für die bescheidmäßige Festsetzung der Entschädigung zu dienen, auch bewusst gewesen sein, zumal er die Behörde um Mitteilung ersuchte, ob der Betroffene die Schätzbeträge als angemessene Entschädigung anerkenne. Die belangte Behörde hätte sich mit diesem Schreiben der Bundespolizeidirektion Wien daher nicht begnügen dürfen, sondern dessen Ergänzung veranlassen müssen, zumal der Beschwerdeführer die Schätzwerte in seiner Stellungnahme als zu niedrig bezeichnet und dies auch mit einem Hinweis auf den Kaufpreis und das geringe Alter der Waffen begründet hatte.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005030099.X05

Im RIS seit

28.08.2008

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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