TE Vfgh Beschluss 1986/12/1 B665/86

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.12.1986
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Instanzenzugserschöpfung
StVG §120
StVG §121

Leitsatz

Art144 Abs1 B-VG; Beschwerde gegen das Verhalten eines Justizwachebeamten; mangelnde Erschöpfung des durch §§120, 121 StVG eingerichteten Instanzenzuges - Zurückweisung der Beschwerde

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Der Einschreiter - er ist Strafgefangener in der Strafvollzugsanstalt Hirtenberg - erhebt mit der nicht durch einen Rechtsanwalt eingebrachten Eingabe Beschwerde gegen die Verweigerung der Teilnahme am Gottesdienst durch einen Justizwachebeamten der Strafvollzugsanstalt. Dies verstoße gegen ihm verfassungsmäßig zustehende Rechte.

2. §120 StVG räumt Strafgefangenen die Möglichkeit ein, sich gegen jede ihre Rechte betreffende Entscheidung oder Anordnung und über jedes ihre Rechte betreffende Verhalten der Strafvollzugsbediensteten zu beschweren. Gemäß §121 StVG hat über Beschwerden gegen Strafvollzugsbedienstete der Anstaltsleiter zu entscheiden; Richtet sich die Beschwerde gegen den Anstaltsleiter oder gegen eine von ihm getroffene Entscheidung oder Anordnung und hilft er der Beschwerde nicht selbst ab, so steht Strafgefangenen gegen seine Entscheidung die Möglichkeit der Beschwerde an die Vollzugsoberbehörde oder an das Bundesministerium für Justiz offen. Damit ist aber ein Instanzenzug eingeräumt, was bewirkt, daß erst nach Ausschöpfung desselben die Beschwerde an den VfGH zulässig ist.

Da der Einschreiter ohne Ausschöpfung dieses Instanzenzuges die vorliegende Beschwerde an den VfGH erhoben hat, fehlt ihm die Legitimation zur Beschwerdeführung.

Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Instanzenzugserschöpfung, Strafvollzug

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1986:B665.1986

Dokumentnummer

JFT_10138799_86B00665_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten