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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §87 Abs1 Z3;Rechtssatz
Da sich die mangelnde Zuverlässigkeit für die Ausübung des Gewerbes als zwingende Rechtsvermutung aus den schwerwiegenden Verstößen ergibt, bedarf es bei der Beurteilung, ob der Entziehungsgrund des § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 erfüllt ist, keiner Beurteilung des Persönlichkeitsbildes des Gewerbeinhabers (vgl. die bei Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur Gewerbeordnung2, RZ 16 zu § 87 referierte hg. Judikatur). Dies gilt jedoch nur für den Fall, dass auf Grund von rechtskräftigen und nicht getilgten Bestrafungen feststeht, dass der Gewerbeinhaber schwerwiegende und noch nicht lange zurückliegende -
somit für seine Zuverlässigkeit jedenfalls noch relevante - Verstöße rechtswidrig und schuldhaft begangen hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007040137.X02Im RIS seit
10.10.2008Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013