RS Vwgh 2008/6/25 2007/02/0251

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Veröffentlicht am 25.06.2008
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §106 Abs5 Z2;
KFG 1967 §134 Abs1;
VStG §22 Abs1;
VStG §31 Abs2;
VStG §6;

Rechtssatz

Bei dem Delikt nach § 106 Abs. 5 Z. 2 KFG 1967 handelt es sich um ein Dauerdelikt. Wird es während einer Notstandsituation begangen, ist es nicht strafbar. Die Strafbarkeit tritt jedoch wieder ein, wenn der Notstand wegfällt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007020251.X02

Im RIS seit

17.07.2008

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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