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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
KFG 1967 §106 Abs5 Z2;Rechtssatz
Bei dem Delikt nach § 106 Abs. 5 Z. 2 KFG 1967 handelt es sich um ein Dauerdelikt. Wird es während einer Notstandsituation begangen, ist es nicht strafbar. Die Strafbarkeit tritt jedoch wieder ein, wenn der Notstand wegfällt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007020251.X02Im RIS seit
17.07.2008Zuletzt aktualisiert am
08.05.2009