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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art21 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2004/12/0021 E 11. Oktober 2006 RS 2(Hier ohne letzten Satz)Stammrechtssatz
Eine inländische Gebietskörperschaft im Sinne des § 12 Abs. 2 Z. 1 lit. a GehG ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts, die alle Personen erfasst, die in einer örtlichen Beziehung (z.B. Wohnsitz, Aufenthalt) zu einem bestimmten Gebiet stehen. In Österreich bestehende Gebietskörperschaften sind Bund, Länder und Gemeinden (vgl. etwa Walter/Mayer, Bundesverfassungsrecht, 9. Auflage (2000) Rz. 863 mwN); ausgehend von diesem Begriffsverständnis der Gebietskörperschaft, das einen Gemeindeverband nicht mitumfasst (vgl. Walter/Mayer, a.a.O.), nennt § 12 Abs. 2 Z. 1 lit. a GehG neben der (inländischen) Gebietskörperschaft folgerichtig ausdrücklich den (inländischen) Gemeindeverband. Selbst wenn im Wege der Ausgliederung auf sondergesetzlicher Basis eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit entstanden ist, liegt eine Gebietskörperschaft im Sinne obiger Ausführungen nicht vor (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Juni 2005, Zl. 2005/12/0046 betreffend die ÖBB). Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass das Berufsförderungswerk München Gemeinnützige Gesellschaft m.b.H. eine einer inländischen Gebietskörperschaft vergleichbare Einrichtung wäre; dies selbst dann, wenn eine Ausgliederung stattgefunden hätte.
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005120056.X04Im RIS seit
25.07.2008Zuletzt aktualisiert am
04.09.2014