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91/01 FernmeldewesenNorm
TKG 2003 §35 Abs1;Rechtssatz
Auch ein hoher - im Beschwerdefall 100 %iger - Marktanteil bedeutet noch nicht zwingend, dass das betreffende Unternehmen tatsächlich über beträchtliche Marktmacht verfügt. Allerdings steigen mit zunehmender Höhe des Marktanteils die Anforderungen an - die Indizwirkung des hohen Marktanteils entkräftende - in die Gegenrichtung weisende Umstände; solchen muss also besonderes Gewicht zukommen, damit sie "entlastend" wirken können (vgl das hg Erkenntnis vom 28. Februar 2007, Zl 2004/03/0212).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007030211.X06Im RIS seit
22.07.2008Zuletzt aktualisiert am
15.09.2015