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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §305 zweiter Halbsatz;Rechtssatz
Die angemessene Entschädigung für verfallene Waffen ist nach dem objektiven Verkehrswert festzusetzen, sodass der ortsübliche Marktwert, zusammengesetzt aus dem Preis für eine Neubeschaffung, vermindert um den Wertverlust durch Abnützung, veraltete Technik uä, maßgeblich ist; der Wert der besonderen Vorliebe im Sinne des § 305 zweiter Halbsatz ABGB ist nicht zu berücksichtigen (vgl die Erl zu § 12 der RV des Waffengesetzes 1986, 457 BlgNR XX. GP, abgedruckt bei Grosinger/Szirba/Szymanski, Das österreichische Waffenrecht3 (2005) 75, sowie das insofern auch für die geltende Rechtslage maßgebliche Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. April 1970, Zl 1862/69).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005030099.X04Im RIS seit
28.08.2008Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013