TE Vfgh Beschluss 1986/12/1 B674/86, V58/86

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Veröffentlicht am 01.12.1986
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §15 Abs2
VfGG §19 Abs3 Z2 lite
VfGG §57 Abs1 erster Satz

Leitsatz

Art139 Abs1 B-VG; VerfGG §57 Abs1; Individualantrag auf Aufhebung der Beitrags- und Umlagenordnung der Ärztekammer für Stmk.; Fehlen eines Aufhebungsbegehrens iS des §57 Abs1 erster Satz VerfGG - nicht behebbares Formgebrechen; Zurückweisung des Antrages als unzulässig

Spruch

I. Der Antrag auf Verordnungsprüfung wird zurückgewiesen.

II. Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.

Begründung

Begründung:

1. Zum Antrag auf Verordnungsprüfung:

1.1. Die Antragsteller sind Fachärzte in der Stmk. und damit Angehörige der Ärztekammer für Stmk.. Mit einem auf Art139 Abs1 B-VG gestützten Antrag bringen sie vor, daß die Ärztekammer für Stmk., gestützt auf §32 Abs1 des Gesamtvertrages zwischen dem Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger und der Ärztekammer für Stmk. sowie auf §5 des jeweiligen Einzelvertrages des Arztes mit dem Sozialversicherungsträger, der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse bzw. den anderen Sozialversicherungsträgern jene Beträge bekanntgebe, die von den Quartalshonoraren der Ärzte einbehalten und als Kammerumlagen und Beiträge an die Ärztekammer abgeführt werden sollen. Die von der Ärztekammer der Gebietskrankenkasse jeweils mitgeteilten Abzugsbeträge würden jedoch erst im nachhinein festgestellt, sodaß die Gebietskrankenkasse die erwähnten Verordnungsbestimmungen unmittelbar anwende, ohne daß vorher Bescheide der Ärztekammer ergehen. Die Bestimmungen der §§11 und 12 Beitrags- und Umlagenordnung (BUO) widersprächen in diesem Belang dem §58 Ärztegesetz (§39b des Ärztegesetzes vor der Wiederverlautbarung), wonach rückständige Umlagen und Beiträge nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1950 einzubringen seien, was aber nur aufgrund eines vollstreckbaren Rückstandsausweises möglich wäre.

Es wird der Antrag gestellt: "Gemäß §139 (1) beantragen wir die Prüfung der Beitrags- und Umlagenordnung hinsichtlich der §§11 und 12 auf ihre Gesetzmäßigkeit, da auf Grund dieser Bestimmungen die Steiermärkische Gebietskrankenkasse regelmäßig Teile der Vertragshonorare der Beschwerdeführer über Ersuchen der Ärztekammer einbehält, ohne daß diese Beträge bescheidmäßig festgestellt worden sind."

1.2. Nach §57 Abs1 VerfGG 1953 muß der Antrag, eine Verordnung als gesetzwidrig aufzuheben, begehren, daß entweder die Verordnung ihrem ganzen Inhalte nach oder daß bestimmte Stellen der Verordnung als gesetzwidrig aufgehoben werden. Der Antrag hat die gegen die Gesetzmäßigkeit der Verordnung sprechenden Bedenken im einzelnen darzulegen.

Mit dem vorliegenden Antrag wird lediglich die Einleitung eines Verfahrens zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit näher bezeichneter Verordnungsbestimmungen begehrt, ein Antrag, diese Verordnungsstellen aufzuheben, jedoch nicht gestellt. Das Fehlen eines Aufhebungsbegehrens iS des §57 Abs1 erster Satz VerfGG bildet nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH ein nicht behebbares Formgebrechen (vgl. VfSlg. 8550/1979, 8570/1979, 8889/1980).

Der Antrag war daher allein schon aus diesem Grunde als unzulässig zurückzuweisen.

2. Zur Beschwerde:

2.1. Der VfGH kann die Behandlung einer Beschwerde in einer nicht von der Zuständigkeit des VwGH ausgeschlossenen Angelegenheit ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B-VG).

...

2.2. Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen (§19 Abs3 Z1 VerfGG).

Schlagworte

VfGH / Antrag, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Mängelbehebung, VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1986:B674.1986

Dokumentnummer

JFT_10138799_86B00674_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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