RS Vwgh 2008/6/25 2008/15/0162

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Veröffentlicht am 25.06.2008
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

FinStrG §33 Abs2 lita;
UStG 1994 §21 Abs1;
VoranmeldungNov Abgabe Abstandnahme 2002;

Rechtssatz

Der Tatbestand des § 33 Abs 2 lit a FinStrG kann nur verwirklicht werden, wenn die Voranmeldungsverpflichtung gemäß § 21 Abs 1 UStG 1994 verletzt worden ist. Eine Verpflichtung zur Einreichung von Umsatzsteuer-Voranmeldungen (für das Jahr 2004) hat nicht bestanden, wenn die nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen errechneten Vorauszahlungen zur Gänze spätestens am Fälligkeitstag entrichtet worden sind und die Umsätze im vorangegangenen Kalenderjahr EUR 100.000 nicht überstiegen haben. (vgl § 21 Abs 1 UStG 1994 iVm der Verordnung BGBl II 2002/462). Kommt der Unternehmer allerdings seiner Vorauszahlungspflicht nicht vollständig nach, besteht die Voranmeldungspflicht (vgl Leitner/Toifl/Brandl, Finanzstrafrecht3, 385).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008150162.X03

Im RIS seit

22.07.2008

Zuletzt aktualisiert am

01.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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