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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
FinStrG §61;Rechtssatz
Die Verbindung mehrerer Finanzstrafverfahren durch die selbe Finanzstrafbehörde erster Instanz nach § 61 FinStrG ist eine verfahrensrechtliche Anordnung, der kein Bescheidcharakter zukommt (vgl. Fellner, Finanzstrafgesetz, §§ 58-64 Tz. 21). (Hier: Der Spruchsenat beim Finanzamt Linz als Organ des Finanzamtes Braunau Ried Schärding als Finanzstrafbehörde erster Instanz hat die Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann zwar nicht durch eine ausdrückliche formelle Anordnung verbunden, jedoch faktisch zur gemeinsamen Verhandlung ausgeschrieben und über beide Strafverfahren gemeinsam eine Verhandlung durchgeführt und ein beide Verfahren erledigendes Erkenntnis erlassen. Diese Vorgangsweise genügt den Voraussetzungen des § 61 FinStrG.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008150008.X02Im RIS seit
17.07.2008Zuletzt aktualisiert am
27.11.2008