RS Vwgh 2008/6/25 2005/12/0264

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.06.2008
beobachten
merken

Index

63/02 Gehaltsgesetz
63/03 Vertragsbedienstetengesetz

Norm

GehG 1956 §12 Abs3 idF 1999/I/127;
VBG 1948 §26 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/12/0237 E 15. Oktober 2003 RS 2 (Hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Eine mehrjährige Tätigkeit als Vertragsbediensteter, die unmittelbar der Tätigkeit, die der Beamte bei Antritt seines Dienstes ausübte, vorangegangen und mit dieser im Wesentlichen gleichartig war, schließt von vornherein aus, dass eine weiter zurückliegende Tätigkeit in der Privatwirtschaft für den Erfolg der Verwendung als Beamter von besonderer Bedeutung ist (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 14. September 1994, Zl. 93/12/0098, dem eine gleichartige Tätigkeit als Vertragsbediensteter über elf Jahre und acht Monate zu Grunde lag; die hg. Erkenntnisse vom 16. Dezember 1992, Zl. 91/12/0020 (rund sechseinhalb Jahre) und vom 18. März 1992, Zl. 90/12/0120 (mehr als neun Jahre) sowie vom 8. April 1992, Zl. 86/12/0211 (rund sieben Jahre)). Eine mehrjährige, im Wesentlichen gleichartige Tätigkeit schließt nach der dargestellten Rechtsprechung zwar aus, dass der Vordienstzeit die vom Gesetz geforderte besondere Bedeutung beigemessen werden kann; dem Beschwerdeführer wurde aber im unmittelbar vorangegangenen Vertragsbedienstetenverhältnis ein Zeitraum von einem Jahr seiner Vortätigkeit bei einem Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen zur Gänze gemäß § 26 Abs. 3 VBG 1948 angerechnet. Bei Gleichartigkeit der Tätigkeit lägen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 12 Abs. 3 zweiter Satz Z. 1 und 2 ("maßgebende Verwendung") GehG 1956 kumulativ vor; dieser Zeitraum wäre daher jedenfalls anzurechnen. Dem stünde auch nicht entgegen, dass nach Ansicht der belangten Behörde die Vollanrechnung gemäß § 26 Abs. 3 VBG 1948 nur für die Verwendung als VB d von besonderer Bedeutung war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005120264.X01

Im RIS seit

03.08.2008

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten