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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31989L0104 Marken-RL 01te Art3 Abs1 litb;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2005/04/0022 E 18. Oktober 2006 RS 8Stammrechtssatz
Die Eintragung einer identischen Marke für identische Waren oder Dienstleistungen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union stellt zwar einen Umstand dar, der von der Behörde berücksichtigt werden kann, kann jedoch für die Entscheidung, die Anmeldung einer bestimmten Marke zuzulassen oder zurückzuweisen, nicht allein maßgebend sein (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 7. November 2005, Zl. 2003/04/0124, mwN auch von Rechtsprechung des EuGH). So ist es möglich, dass eine Marke wegen sprachlicher, kultureller, sozialer und wirtschaftlicher Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten in einem Mitgliedstaat ohne Unterscheidungskraft ist, in einem anderen Mitgliedstaat aber nicht (vgl. das Urteil des EuGH vom 9. März 2006 in der Rechtssache C-421/04, Matratzen Concord AG/Hukla Germany SA, Randnr. 25).
Gerichtsentscheidung
EuGH 62004J0421 Matratzen Concord / Hukla VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006040080.X06Im RIS seit
30.07.2008Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013