RS Vwgh 2008/6/25 2008/03/0074

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Veröffentlicht am 25.06.2008
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
94/01 Schiffsverkehr

Norm

AVG §8;
SchiffahrtsG 1997 §78 Abs1 Z1 litb;
SchiffahrtsG 1997 §78 Abs1 Z3;
SchiffahrtsG 1997 §78 Abs2 Z1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Bei der entscheidungswesentlichen Konzessionsvoraussetzung, wonach im Fall der einer juristischen Person erteilten Konzession die Mehrheit der Mitglieder jedes ihrer leitenden Organe einschließlich des Vorsitzenden und auch der gemäß § 78 Abs 2 Z 1 Schifffahrtsgesetz zu bestellende Betriebsleiter die Voraussetzung der Verlässlichkeit nach § 78 Abs 1 Z 1 lit b Schifffahrtsgesetz erfüllen muss, handelt es sich um das Schifffahrtsunternehmen betreffende Verpflichtungen. Ein Rechtsanspruch des vom Schifffahrtsunternehmen bestellten Betriebsleiters bzw des Geschäftsführers, als verlässlich beurteilt zu werden, lässt sich aus diesen gesetzlichen Bestimmungen nicht ableiten, sodass auch im Falle einer Bescheidzustellung an den Beschwerdeführer (Betriebsleiter und Geschäftsführer) die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig wäre (vgl zum Widerruf der Bestellung zum verantwortlichen Betriebsleiter nach dem Eisenbahngesetz das hg Erkenntnis vom 5. Oktober 1994, Zl 94/03/0087, bzw zur vergleichbaren Rechtsfrage betreffend die Verwendung im Betriebsdienst bei einer Seilbahn den hg Beschluss vom 31. März 2005, Zl 2004/03/0224).

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit öffentlicher Verkehr Fluglinien Schiffahrt Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008030074.X01

Im RIS seit

17.11.2008

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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