TE Vfgh Beschluss 1986/12/1 B518/86

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Veröffentlicht am 01.12.1986
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation u Prozeßfähigkeit
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

Leitsatz

ZPO §63 Abs1; VerfGG §35 Abs1; keine Zustimmung des Sachwalters zur Beschwerdeführung seines Kuranden; Abweisung des Verfahrenshilfeantrages mangels Legitimation wegen Aussichtlosigkeit

Spruch

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Mit einer selbstverfaßten Eingabe beantragt der - mit Beschl. des BG Innere Stadt Wien vom 9. August 1983 beschränkt entmündigte - Einschreiter, ihm zur Einbringung einer von ihm beabsichtigten Beschwerde gemäß Art144 B-VG gegen die "gesetzwidrige Festnahme, Anhaltung und menschenunwürdige Behandlung am 9. 6. 86" durch Organe der Bundespolizeidirektion Wien die Verfahrenshilfe in vollem Umfang zu bewilligen.

2. Über Aufforderung des VfGH hat der für den Bf. gerichtlich bestellte Sachwalter bekanntgegeben, die Beschwerdeführung seines Kuranden nicht zu genehmigen.

3. Damit erweist sich die vom Einschreiter angestrebte Rechtsverfolgung mangels Legitimation (vgl. VfSlg. 5711/1968) als offenbar aussichtslos.

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe war daher gemäß §68 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VerfGG) in nichtöffentlicher Sitzung (§72 Abs1 ZPO, §35 Abs1 VerfGG) abzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Legitimation, VfGH / Prozeßfähigkeit, Rechts- und Handlungsfähigkeit, Zivilprozeß / Prozeßfähigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1986:B518.1986

Dokumentnummer

JFT_10138799_86B00518_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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