Index
10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / Legitimation u ProzeßfähigkeitLeitsatz
ZPO §63 Abs1; VerfGG §35 Abs1; keine Zustimmung des Sachwalters zur Beschwerdeführung seines Kuranden; Abweisung des Verfahrenshilfeantrages mangels Legitimation wegen AussichtlosigkeitSpruch
Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.
Begründung
Begründung:
1. Mit einer selbstverfaßten Eingabe beantragt der - mit Beschl. des BG Innere Stadt Wien vom 9. August 1983 beschränkt entmündigte - Einschreiter, ihm zur Einbringung einer von ihm beabsichtigten Beschwerde gemäß Art144 B-VG gegen die "gesetzwidrige Festnahme, Anhaltung und menschenunwürdige Behandlung am 9. 6. 86" durch Organe der Bundespolizeidirektion Wien die Verfahrenshilfe in vollem Umfang zu bewilligen.
2. Über Aufforderung des VfGH hat der für den Bf. gerichtlich bestellte Sachwalter bekanntgegeben, die Beschwerdeführung seines Kuranden nicht zu genehmigen.
3. Damit erweist sich die vom Einschreiter angestrebte Rechtsverfolgung mangels Legitimation (vgl. VfSlg. 5711/1968) als offenbar aussichtslos.
Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe war daher gemäß §68 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VerfGG) in nichtöffentlicher Sitzung (§72 Abs1 ZPO, §35 Abs1 VerfGG) abzuweisen.
Schlagworte
VfGH / Legitimation, VfGH / Prozeßfähigkeit, Rechts- und Handlungsfähigkeit, Zivilprozeß / ProzeßfähigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1986:B518.1986Dokumentnummer
JFT_10138799_86B00518_00