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E1ENorm
11997E039 EG Art39;Rechtssatz
Bei dem von der Beschwerdeführerin gestellten Antrag handelt es sich um einen solchen auf Verbesserung des Vorrückungsstichtages im Sinne des § 113a Abs. 1 GehG idF BGBl. I Nr. 176/2004. Diese Bestimmung sowie der darin mehrfach verwiesene § 12 Abs. 2f GehG verfolgen das Ziel, die Bestimmungen über die Berechnung des Vorrückungsstichtages an die Anforderungen des Art. 39 EGV sowie der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft anzupassen. Wie der EuGH in seinem Urteil vom 30. November 2000, Rs C-195/98, aussprach, stehen die genannten gemeinschaftsrechtlichen Regelungen einer nationalen Bestimmung über die Anrechnung früherer Beschäftigungszeiten zum Zweck der Festsetzung der Entlohnung (im damals zu entscheidenden Fall: von Vertragslehrern und Vertragsassistenten) entgegen, wenn die Anforderungen an die in den Mitgliedstaaten zurückgelegten Zeiten strenger sind als diejenigen, die für an vergleichbaren Einrichtungen des betreffenden Mitgliedstaates zurückgelegte Zeiten gelten. Dementsprechend wird von § 12 Abs. 2f Z. 1 GehG eine Anrechnung der Vordienstzeit dann angeordnet, wenn diese in einer den innerstaatlichen vergleichbaren Einrichtungen zurückgelegt wurde, bei der ebenfalls eine Anrechnung erfolgen würde.
Gerichtsentscheidung
EuGH 61998J0195 Österreichischer Gewerkschaftsbund VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005120056.X03Im RIS seit
25.07.2008Zuletzt aktualisiert am
04.09.2014