RS Vwgh 2008/6/25 2005/12/0056

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Veröffentlicht am 25.06.2008
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Index

E1E
E3R E05100000
E6J
59/04 EU - EWR
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

11997E039 EG Art39;
31968R1612 Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft;
61998CJ0195 Österreichischer Gewerkschaftsbund VORAB;
GehG 1956 §113a Abs1 idF 2004/I/176;
GehG 1956 §12 Abs2 litf idF 2004/I/176;

Rechtssatz

Bei dem von der Beschwerdeführerin gestellten Antrag handelt es sich um einen solchen auf Verbesserung des Vorrückungsstichtages im Sinne des § 113a Abs. 1 GehG idF BGBl. I Nr. 176/2004. Diese Bestimmung sowie der darin mehrfach verwiesene § 12 Abs. 2f GehG verfolgen das Ziel, die Bestimmungen über die Berechnung des Vorrückungsstichtages an die Anforderungen des Art. 39 EGV sowie der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft anzupassen. Wie der EuGH in seinem Urteil vom 30. November 2000, Rs C-195/98, aussprach, stehen die genannten gemeinschaftsrechtlichen Regelungen einer nationalen Bestimmung über die Anrechnung früherer Beschäftigungszeiten zum Zweck der Festsetzung der Entlohnung (im damals zu entscheidenden Fall: von Vertragslehrern und Vertragsassistenten) entgegen, wenn die Anforderungen an die in den Mitgliedstaaten zurückgelegten Zeiten strenger sind als diejenigen, die für an vergleichbaren Einrichtungen des betreffenden Mitgliedstaates zurückgelegte Zeiten gelten. Dementsprechend wird von § 12 Abs. 2f Z. 1 GehG eine Anrechnung der Vordienstzeit dann angeordnet, wenn diese in einer den innerstaatlichen vergleichbaren Einrichtungen zurückgelegt wurde, bei der ebenfalls eine Anrechnung erfolgen würde.

Gerichtsentscheidung

EuGH 61998J0195 Österreichischer Gewerkschaftsbund VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005120056.X03

Im RIS seit

25.07.2008

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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