RS Vwgh 2008/6/25 2005/12/0184

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Veröffentlicht am 25.06.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §16 Abs1 idF 2000/I/142;
GehG 1956 §17b idF 1972/214;
VwGG §42 Abs2 Z3b;

Rechtssatz

Es ist unklar geblieben, ob die belangte Behörde davon ausging, dass der Beschwerdeführer Wartungs-, Reinigungs- und Überprüfungsarbeiten am Fahrzeug durchgeführt hat, wenn ja in welchem Umfang und weiters, ob diese Arbeiten angeordnet waren und falls dies zutrifft, durch welche Weisung oder welchen Erlass die Anordnung erfolgte (s. in diesem Zusammenhang auch das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2007/12/0122). Da jedoch im Sinne der Ausführungen im Erkenntnis vom 15. April 2005 derartige Feststellung notwendig sind, um die Gebührlichkeit einer Überstundenvergütung für den Zeitraum von 18.30 bis 21.30 am 19. Mai 2004 beurteilen zu können, hat die belangte Behörde mangels Treffens entsprechender Feststellungen den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften im Sinne des § 42 Abs. 2 Z. 3b VwGG belastet. Es war daher mit Aufhebung vorzugehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005120184.X03

Im RIS seit

25.07.2008

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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