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19/05 MenschenrechteNorm
GewO 1994 §87 Abs1 Z3;Rechtssatz
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 12. Oktober 1990, G 73/89, VfSlg. 12504/1990, § 268 ZPO, der die Bindung der Zivilgerechte an rechtskräftige verurteilende Erkenntnisse des Strafgerichtes normierte, aufgehoben. Er hat jedoch die Bindung im Sinn des § 268 ZPO unter dem Gesichtspunkt des Art. 6 Abs. 1 EMRK nur in den Fällen als verfassungswidrig angesehen, in denen das Zivilgericht an die Entscheidung in einem anderen (strafgerichtlichen) Verfahren gebunden ist, zu welchem der Betroffene aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen keinen Zugang hatte. Aus diesem Grund hat der Verwaltungsgerichtshof auch nach diesem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes - in Fällen, in denen der Betroffene Zugang zum Strafverfahren hatte - an seiner Rechtsprechung betreffend die Bindung der Verwaltungsbehörden an den Spruch verurteilender strafgerichtlicher Erkenntnisse festgehalten (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 17. Dezember 1992, Zl. 91/16/0132).
(Hier: Da im Verfahren betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung weder konkret vorgebracht wurde noch sonst ersichtlich ist, dass der die GmbH als handelsrechtlicher Geschäftsführer vertretende M., in dessen Person der Gewerbeentziehungsgrund eingetreten ist, zu den Verfahren, die zu seinen rechtskräftigen Bestrafungen geführt haben, aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen keinen Zugang gehabt hätte, bestehen auch vorliegend keine Bedenken gegen die Bindung der Gewerbebehörde an die genannten rechtskräftigen Bestrafungen.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007040137.X01Im RIS seit
10.10.2008Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013