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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art18;Rechtssatz
Abmachungen zwischen dem Abgabengläubiger und dem Abgabenschuldner über den Inhalt der Abgabenschuld sind grundsätzlich ohne abgabenrechtliche Bedeutung. Zulässig sind solche Vereinbarungen nur dann, wenn das Gesetz sie ausdrücklich vorsieht (vgl. hiezu auch Doralt/Ruppe, Steuerrecht II4, 182). Insbesondere kann die Behörde ohne gesetzliche Ermächtigung nicht auf die Erhebung von Abgaben verzichten. Abmachungen über den Inhalt einer Abgabenschuld stehen - soweit sie nicht im Gesetz ausdrücklich zugelassen sind - im Widerspruch zu dem aus Art. 18 B-VG abzuleitenden Erfordernis der Gesetzmäßigkeit der Vollziehung von Abgabenvorschriften (vgl. das hg. Erkenntnis vom 4. August 2005, 2003/17/0233).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1Rechtsgrundsätze Verzicht Widerruf VwRallg6/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008150155.X01Im RIS seit
22.07.2008Zuletzt aktualisiert am
01.01.2009