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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §49 idF 2000/I/142;Rechtssatz
Die wiedergegebenen Bestimmungen des § 102 Abs. 1 und 2 KFG 1967 erlegen nur demjenigen Pflichten auf, der beabsichtigt, das Fahrzeug als Lenker in Betrieb zu nehmen. Der Genannte ist nach diesen Bestimmungen lediglich zur persönlichen Wahrnehmung der notwendigen und zumutbaren Kontrolltätigkeit, nicht aber zur persönlichen Wahrnehmung einer auf Grund der Kontrolle sich als erforderlich erweisenden Wartungstätigkeit verpflichtet. Damit ist jedoch nichts darüber ausgesagt, ob der Auftrag, ein Fahrzeug zu lenken, auch die Durchführung von Kontroll- und Wartungsarbeiten mitumfasst. In Ansehung von üblichen Kontrolltätigkeiten (deren Anfall bei Erteilung eines Fahrtauftrages vorhersehbar waren) wird dies wohl zu bejahen sein. Erfahrungsgemäß ist jedoch der Zeitaufwand für solche üblichen Kontrolltätigkeiten (nach jeder Fahrtunterbrechung) äußerst gering und liegt im Minutenbereich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007120122.X01Im RIS seit
03.08.2008Zuletzt aktualisiert am
24.09.2014