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20/05 Wohnrecht MietrechtNorm
MRG §15a abs1 Z4 letzter Halbsatz;Rechtssatz
Der Zweck der für die Bemessung des erzielbaren Hauptmietzinses entsprechend anzuwendenden Anzeigeobliegenheit (§ 15a Abs. 1 Z. 4 letzter Halbsatz MRG) ist darin zu sehen, den Vermieter, dem dies infolge ununterbrochener tatsächlicher Nutzung der Wohnung nicht (wie regelmäßig bei Neuvermietungen durch ungehinderte Besichtigung und Überprüfung der Wohnung) leicht möglich ist, in die Lage zu versetzen, die drohende dauernde Einstufung unter Ausstattungskategorie D (durch eigene Sanierungsarbeiten vor der Neuvermietung) zu verhindern (vgl. den Beschluss des OGH vom 9. April 2002, 5 Ob 304/01v).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005120057.X05Im RIS seit
24.07.2008Zuletzt aktualisiert am
07.08.2012