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L65000 Jagd WildNorm
AVG §56;Rechtssatz
Bereits die Genehmigung des Abschussplanes durch den Bezirksjägermeister stellt einen Bescheid dar (Hinweis E vom 15. Dezember 1993, Zl 93/03/0195, mwH). Geht die Zuständigkeit für die Erlassung des Bescheides nach dem zweiten Satz des § 56 Abs 4 Stmk JagdG vom Bezirksjägermeister auf die Bezirksverwaltungsbehörde über, hat diese den Abschussplan von Amts wegen festzusetzen, weshalb es nicht erforderlich war, über die Anträge des Beschwerdeführers auf Festsetzung des Abschussplanes gesondert (bzw in einer bestimmten Reihenfolge) abzusprechen.
Schlagworte
Vorschriften über die Jagdbetriebsführung jagdliche Verbote Abschußplan Bescheidcharakter BescheidbegriffEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2004030181.X01Im RIS seit
21.07.2008Zuletzt aktualisiert am
14.10.2008