RS Vwgh 2008/6/25 2004/03/0181

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Veröffentlicht am 25.06.2008
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Index

L65000 Jagd Wild
L65006 Jagd Wild Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
JagdG Stmk 1986 §56 Abs4;
JagdRallg;

Rechtssatz

Bereits die Genehmigung des Abschussplanes durch den Bezirksjägermeister stellt einen Bescheid dar (Hinweis E vom 15. Dezember 1993, Zl 93/03/0195, mwH). Geht die Zuständigkeit für die Erlassung des Bescheides nach dem zweiten Satz des § 56 Abs 4 Stmk JagdG vom Bezirksjägermeister auf die Bezirksverwaltungsbehörde über, hat diese den Abschussplan von Amts wegen festzusetzen, weshalb es nicht erforderlich war, über die Anträge des Beschwerdeführers auf Festsetzung des Abschussplanes gesondert (bzw in einer bestimmten Reihenfolge) abzusprechen.

Schlagworte

Vorschriften über die Jagdbetriebsführung jagdliche Verbote Abschußplan Bescheidcharakter Bescheidbegriff

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2004030181.X01

Im RIS seit

21.07.2008

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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