RS Vwgh 2008/6/25 2007/04/0137

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Veröffentlicht am 25.06.2008
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Index

50/01 Gewerbeordnung
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §28 Abs1 Z1;
AuslBG §3 Abs1;
GewO 1994 §87 Abs1 Z3;
GewO 1994 §91 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2008/04/0070 E 28. Mai 2008 RS 1

Stammrechtssatz

Beim Verbot der Beschäftigung von nach dem AuslBG hiezu nicht berechtigten Arbeitnehmern handelt es sich um eine für die Aufrechterhaltung eines geordneten Arbeitsmarktes besonders wichtige Norm, deren Einhaltung zu den in § 87 Abs. 1 GewO 1994 ausdrücklich genannten bei der Gewerbeausübung zu beachtenden Schutzinteressen ("Hintanhaltung der illegalen Beschäftigung") zählt. Dass der Einhaltung dieser Norm vom Gesetzgeber ein sehr großes Gewicht beigemessen wird, ergibt sich schon aus den für diesbezügliche Übertretungen im § 28 Abs. 1 Z. 1 AuslBG vorgesehenen relativ hohen (Mindest-)Strafdrohungen von EUR 1.000,-

- je beschäftigtem Arbeitnehmer bei erstmaliger Beschäftigung von bis zu drei Ausländern, EUR 2.000,-- je beschäftigtem Arbeitnehmer im Wiederholungsfall oder bei Beschäftigung von mehr als drei Ausländern und EUR 4.000,-- je beschäftigtem Ausländer bei wiederholter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007040137.X08

Im RIS seit

10.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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