Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §87 Abs1 Z3;Rechtssatz
Bei bereits getilgten Bestrafungen ergibt sich die mangelnde Zuverlässigkeit nicht bereits zwingend aus den rechtskräftigen Bestrafungen wegen schwerwiegender Verstöße. Vielmehr hat in solchen Fällen die Behörde anhand des sich aus den Verstößen ergebenden Persönlichkeitsbildes des Gewerbetreibenden zu beurteilen, ob dieser die Zuverlässigkeit im Sinn von § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 besitzt. Dabei ist insbesondere von Bedeutung, ob der Gewerbetreibende in der Folge gleichartige Verstöße begangen hat, weil der Rückfall trotz rechtskräftiger Bestrafung ein wichtiges Indiz für die Unzuverlässigkeit darstellt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007040137.X05Im RIS seit
10.10.2008Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013