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25 Strafprozeß, StrafvollzugNorm
B-VG Art144 Abs1 / InstanzenzugserschöpfungLeitsatz
Art144 Abs1 B-VG; Beschwerde gegen das Verhalten eines Justizwachebeamten - mangelnde Erschöpfung des durch §§120, 121 StVG eingerichteten Instanzenzuges; Beschwerde gegen Art der ärztlichen Behandlung - Beschwerde nur nach §122 StVG im Wege des Aufsichtsrechtes; kein Eingriff in subjektive RechteSpruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
1. Der Einschreiter - er ist Strafgefangener in der Strafvollzugsanstalt Hirtenberg - erhebt mit der nicht durch einen Rechtsanwalt eingebrachten Eingabe Beschwerde gegen das Verhalten eines Justizwachebeamten, der ihm am 27. Juni 1986 schmerzstillende Medikamente, die ihm vom Anstaltsarzt wegen andauernder Kopfschmerzen verordnet worden waren, während der Nachtzeit erst nach Ablauf von zwei Stunden, nachdem der Bf. diese angefordert hatte, mit den hämischen Worten "da haben Sie eben Pech gehabt" ausgefolgt habe. Dieses Verhalten verstoße gegen die ihm verfassungsmäßig zustehenden Rechte.
2. §120 StVG räumt Strafgefangenen die Möglichkeit ein, sich gegen jede ihre Rechte betreffende Entscheidung oder Anordnung und über jedes ihre Rechte betreffende Verhalten der Strafvollzugsbediensteten zu beschweren. Gemäß §121 StVG hat über Beschwerden gegen Strafvollzugsbedienstete der Anstaltsleiter zu entscheiden. Richtet sich die Beschwerde gegen den Anstaltsleiter oder gegen eine von ihm getroffene Entscheidung oder Anordnung und hilft er der Beschwerde nicht selbst ab, so steht Strafgefangenen gegen seine Entscheidung die Möglichkeit der Beschwerde an die Vollzugsoberbehörde oder an das Bundesministerium für Justiz offen. Damit ist aber ein Instanzenzug eingeräumt, was bewirkt, daß erst nach Ausschöpfung desselben die Beschwerde an den VfGH zulässig ist.
Soweit durch das in Beschwerde gezogene Verhalten der Justizwachebeamten Rechte des Bf. betroffen sind, fehlt ihm die Legitimation zur Beschwerdeführung, da der Instanzenzug nicht ausgeschöpft ist. Soweit Rechte nicht betroffen sind und soweit sich die Beschwerde gegen die Art der ärztlichen Behandlung richtet, können sich Strafgefangene nur nach §122 StVG im Wege der Anrufung des Aufsichtsrechtes beschweren. Über solche Beschwerden braucht Strafgefangenen kein Bescheid erteilt zu werden; insoweit ist eine Beschwerdeführung ebenfalls unzulässig, da von Art144 B-VG ein Eingriff in subjektive Rechte vorausgesetzt ist.
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Schlagworte
VfGH / Legitimation, VfGH / Instanzenzugserschöpfung, Strafvollzug, AufsichtsbeschwerdeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1986:B557.1986Dokumentnummer
JFT_10138799_86B00557_00