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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §47;Rechtssatz
Kosten waren der belangten Behörde nicht zuzusprechen (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom 7. September 2005, Zl. 2005/12/0141, und vom 28. April 2008, Zl. 2007/12/0168): Die Missverständlichkeit betreffend den rechtlichen Charakter des von der belangten Behörde verfassten Begleitschreibens liegt nicht in der Sphäre der Beschwerdeführerin; dieser kann auch nicht das Risiko zugemutet werden, diese Erledigung - deren Rechtscharakter unklar ist - unbekämpft zu lassen. Daher kann die in Form einer Zurückweisung getroffene verwaltungsgerichtliche Entscheidung nicht einer Zurückweisung im Begriffsverständnis des § 51 VwGG gleichgehalten werden, die es rechtfertigen würde, im Sinne dieser Bestimmung die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz (§ 47 VwGG) so zu beurteilen, als ob die Beschwerde abgewiesen worden wäre. Damit hat es bei der allgemeinen Regelung des § 58 Abs. 1 VwGG zu bleiben, wonach jede Partei den ihr im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenen Aufwand selbst zu tragen hat. Es war daher auszusprechen, dass ein Kostenzuspruch hinsichtlich dieses Spruchpunktes nicht stattzufinden hat (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 11. Dezember 2002, Zl. 2002/12/0264).
Schlagworte
BescheidbeschwerdeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005120056.X02Im RIS seit
25.07.2008Zuletzt aktualisiert am
04.09.2014