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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §21 Abs2 Z2;Rechtssatz
Die Mitunternehmerschaft, insbesondere die betrieblich tätige Personengesellschaft, stellt zwar ein Gewinnermittlungssubjekt dar (vgl etwa das hg Erkenntnis vom 21. September 2006, 2006/15/0236). Sie ist jedoch - für Zwecke der Einkommensbesteuerung - nicht Steuerpflichtiger. Das EStG 1988 ordnet vielmehr in § 21 Abs 2 Z 2, § 22 Z 3 und § 23 Z 2 an, dass der Gewinn der Personengesellschaft direkt den Gesellschaftern als den Steuerpflichtigen zugerechnet wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006150218.X01Im RIS seit
17.07.2008Zuletzt aktualisiert am
23.05.2013