RS Vwgh 2008/6/25 2005/12/0056

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Veröffentlicht am 25.06.2008
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §41 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Durch die Beschwerde wird ein Eventualantrag gestellt: Sollte es sich um eine einheitliche Erledigung handeln, wird diese (als Bescheid) angefochten; für den Fall, dass es sich um zwei voneinander zu unterscheidende Erledigungen handelt, werden beide angefochten. Sowohl aus dem äußeren Erscheinungsbild - es handelt sich um zwei gesonderte, jeweils eigens gefertigte Erledigungen - wie auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, in dem zwischen diesen beiden Erledigungen unterschieden wird, ergibt sich, dass es sich dabei nicht um zwei Teile einer einheitlichen Erledigung, sondern um zwei voneinander zu unterscheidende selbständige Erledigungen handelt. Die beiden Erledigungen verweisen auch nicht wechselseitig aufeinander, etwa in der Art, dass eine der beiden die andere zu ihrem Bestandteil erklärt. Daher liegen zwei voneinander zu unterscheidende selbständige Rechtsakte vor. Im Sinne des wie dargelegt auszulegenden (Eventual-)Begehrens richtet sich die Beschwerde somit gegen beide Erledigungen.

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung AnfechtungserklärungIndividuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005120056.X01

Im RIS seit

25.07.2008

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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