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20/05 Wohnrecht MietrechtNorm
MRG §10 idF 1991/068;Rechtssatz
Die Oberflächengestaltung im Inneren einer Wohnung, etwa durch Malerei, Tapezierung oder Verbesserung oberflächlich auftretender Risse, ist von jedem Mieter (zumindest im Regelfall) nach eigenem Gutdünken vorzunehmen und, ohne dass er daraus Ersatzansprüche gegen den Eigentümer des Hauses oder Vermieter ableiten könnte, zu bezahlen (vgl. etwa das Urteil des OGH vom 28. November 2000, 1 Ob 228/00m = wobl 2001/61).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005120057.X08Im RIS seit
24.07.2008Zuletzt aktualisiert am
07.08.2012