RS Vwgh 2008/6/25 2005/12/0057

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Veröffentlicht am 25.06.2008
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Index

20/05 Wohnrecht Mietrecht

Norm

MRG §10 idF 1991/068;

Rechtssatz

Die Oberflächengestaltung im Inneren einer Wohnung, etwa durch Malerei, Tapezierung oder Verbesserung oberflächlich auftretender Risse, ist von jedem Mieter (zumindest im Regelfall) nach eigenem Gutdünken vorzunehmen und, ohne dass er daraus Ersatzansprüche gegen den Eigentümer des Hauses oder Vermieter ableiten könnte, zu bezahlen (vgl. etwa das Urteil des OGH vom 28. November 2000, 1 Ob 228/00m = wobl 2001/61).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005120057.X08

Im RIS seit

24.07.2008

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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