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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §143 Abs1;Rechtssatz
Gemäß § 143 Abs. 1 BDG 1979 sind die Arbeitsplätze der Beamten des Exekutivdienstes auf Antrag des zuständigen Bundesministers vom Bundeskanzler zu bewerten und unter Bedachtnahme auf die in der Anlage 1 genannten Richtverwendungen einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser der Grundlaufbahn oder einer Funktionsgruppe zuzuordnen. Für den der Arbeitsplatzbewertung zu Grunde liegenden Vergleich sind die tatsächlichen Verwendungsverhältnisse maßgebend, nicht jedoch Organisationsvorschriften. Die Bewertung und Zuordnung von Arbeitsplätzen zu einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser zu Funktionsgruppen hat nach den dem Arbeitsplatz jeweils tatsächlich zugeordneten Aufgaben zu erfolgen. Die Wertigkeit des Arbeitsplatzes ist somit auch nicht stichtags-, sondern zeitraumbezogen, und zwar unter Berücksichtigung relevanter Änderungen der auf dem Arbeitsplatz zu erledigenden Aufgaben, festzustellen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 9. Juni 2004, Zl. 2003/12/0001, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005120219.X01Im RIS seit
25.07.2008Zuletzt aktualisiert am
16.10.2008