RS Vwgh 2008/6/25 2008/02/0058

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Veröffentlicht am 25.06.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §37;
AVG §58 Abs2;
StVO 1960 §18 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs2c Z4;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Gerade dann, wenn es technisch nicht ausgeschlossen ist, dass die einer Abstandsmessung zu Grunde gelegten Faktoren auch später noch nachvollzogen werden können, kann das Auslangen nicht mit Vermutungen gefunden werden. In Grenzbereichen von Messergebnissen, wo minimale Verschiebungen (hier um ein Pixel) die Strafbarkeit ausschlössen, muss die Überschreitung ausführlich und nachvollziehbar begründet werden (Hinweis E. 18. November 1997, 97/11/0170).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Verfahrensmangel"zu einem anderen Bescheid"Verfahrensbestimmungen DiversesBegründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Begründung der Wertung einzelner Beweismittel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008020058.X03

Im RIS seit

21.07.2008

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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