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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §37;Rechtssatz
Gerade dann, wenn es technisch nicht ausgeschlossen ist, dass die einer Abstandsmessung zu Grunde gelegten Faktoren auch später noch nachvollzogen werden können, kann das Auslangen nicht mit Vermutungen gefunden werden. In Grenzbereichen von Messergebnissen, wo minimale Verschiebungen (hier um ein Pixel) die Strafbarkeit ausschlössen, muss die Überschreitung ausführlich und nachvollziehbar begründet werden (Hinweis E. 18. November 1997, 97/11/0170).
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Verfahrensmangel"zu einem anderen Bescheid"Verfahrensbestimmungen DiversesBegründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Begründung der Wertung einzelner BeweismittelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008020058.X03Im RIS seit
21.07.2008Zuletzt aktualisiert am
11.04.2018