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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §30 Abs4;Rechtssatz
Mag auch an Hand der auf den Bezugszetteln ausgewiesenen Schlüssel "2523(UEP)" bzw. "9767(PM)" nicht eindeutig erkennbar gewesen sein, dass es sich hiebei um eine pauschalierte Überstundenvergütung handelte, so hätten dem Beschwerdeführer eingedenk der Bestimmung des § 30 Abs. 4 GehG doch Zweifel an einer Gebührlichkeit dieser Beträge neben seinen Bezügen der Verwendungsgruppe A 1, Funktionsgruppe 5 bzw. 6, kommen können und müssen, wenn keine Umstände vorlagen, die die Ausbezahlung weiterer Zulagen oder Nebengebühren neben seinen Bezügen rechtfertigen konnten (zur objektiven Erkennbarkeit von Besoldungsschlüsseln auf dem Bezugszettel vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Februar 2003, Zl. 2001/12/0116, betreffend die Abkürzung "VWA" für Verwendungsabgeltung, sowie das hg. Erkenntnis vom 27. September 2000, Zl. 99/12/0059, betreffend bloße Zifferncodes).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007120132.X03Im RIS seit
25.07.2008Zuletzt aktualisiert am
01.10.2013