RS Vwgh 2008/6/25 2007/12/0132

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Veröffentlicht am 25.06.2008
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Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §30 Abs4;

Rechtssatz

Mag auch an Hand der auf den Bezugszetteln ausgewiesenen Schlüssel "2523(UEP)" bzw. "9767(PM)" nicht eindeutig erkennbar gewesen sein, dass es sich hiebei um eine pauschalierte Überstundenvergütung handelte, so hätten dem Beschwerdeführer eingedenk der Bestimmung des § 30 Abs. 4 GehG doch Zweifel an einer Gebührlichkeit dieser Beträge neben seinen Bezügen der Verwendungsgruppe A 1, Funktionsgruppe 5 bzw. 6, kommen können und müssen, wenn keine Umstände vorlagen, die die Ausbezahlung weiterer Zulagen oder Nebengebühren neben seinen Bezügen rechtfertigen konnten (zur objektiven Erkennbarkeit von Besoldungsschlüsseln auf dem Bezugszettel vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Februar 2003, Zl. 2001/12/0116, betreffend die Abkürzung "VWA" für Verwendungsabgeltung, sowie das hg. Erkenntnis vom 27. September 2000, Zl. 99/12/0059, betreffend bloße Zifferncodes).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007120132.X03

Im RIS seit

25.07.2008

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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