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L34007 Abgabenordnung TirolNorm
BAO §276 Abs6;Rechtssatz
Die Abgabenbehörde erster Instanz hat gemäß § 207 Abs. 5 TLAO die Verpflichtung, die Berufung nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen der Abgabenbehörde zweiter Instanz vorzulegen. Diese Verständigungspflicht umfasste jedenfalls alle von der Behörde erster Instanz erteilten Aufträge und die eingehenden Antworten. Solche Aufträge der Behörde erster Instanz gehören der Rechtssphäre der Berufungsbehörde an (vgl. das zur BAO ergangene hg. Erkenntnis vom 22. Juni 2001, 2000/13/0175). Der Berufungswerber konnte daher darauf vertrauen, dass die von ihm fristgerecht erstattete Beantwortung des Vorhaltes von der Berufungsbehörde beachtet wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006150292.X02Im RIS seit
16.07.2008Zuletzt aktualisiert am
27.11.2008