RS Vwgh 2008/6/25 2006/15/0292

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Veröffentlicht am 25.06.2008
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Index

L34007 Abgabenordnung Tirol
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §276 Abs6;
LAO Tir 1984 §207 Abs5;

Rechtssatz

Die Abgabenbehörde erster Instanz hat gemäß § 207 Abs. 5 TLAO die Verpflichtung, die Berufung nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen der Abgabenbehörde zweiter Instanz vorzulegen. Diese Verständigungspflicht umfasste jedenfalls alle von der Behörde erster Instanz erteilten Aufträge und die eingehenden Antworten. Solche Aufträge der Behörde erster Instanz gehören der Rechtssphäre der Berufungsbehörde an (vgl. das zur BAO ergangene hg. Erkenntnis vom 22. Juni 2001, 2000/13/0175). Der Berufungswerber konnte daher darauf vertrauen, dass die von ihm fristgerecht erstattete Beantwortung des Vorhaltes von der Berufungsbehörde beachtet wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006150292.X02

Im RIS seit

16.07.2008

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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