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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §87 Abs1 Z3;Rechtssatz
Es liegt im öffentlichen Interesse, einen bestimmten Standard gewerblicher Leistungen durch eine entsprechende Befähigung des Gewerbeberechtigten sicher zu stellen. Dies gilt umso mehr für die mit besonderen Anforderungen verbundenen Gewerbeberechtigungen, wie für jene des Baumeistergewerbes, bei denen den besonderen Gefahren für Leben und Gesundheit, die mit der Ausübung der betreffenden gewerblichen Tätigkeiten, wie etwa mit einer nicht sachgerechten Planung und Errichtung von Bauwerken verbunden sind, nur durch eine entsprechende Berechtigung begegnet werden kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. Juni 2005, Zl. 2003/04/0139, und die dort zitierte Judikatur des Verfassungsgerichtshofes). (Hier: Durch die jahrelange Unterlassung der Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers hat M. eine für den Betrieb des Baumeistergewerbes zentrale Norm über einen längeren Zeitraum missachtet. Der vorgebrachte Umstand, dass die Behörde lange Zeit nicht reagiert habe, ist nicht geeignet, das Fehlverhalten von M. als gemindert anzusehen.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007040137.X07Im RIS seit
10.10.2008Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013