RS Vwgh 2008/6/25 2006/15/0085

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Veröffentlicht am 25.06.2008
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §274 idF 2002/I/097;
BAO §295 Abs1;

Rechtssatz

Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer gegen den nachträglich gemäß § 295 Abs. 1 BAO geänderten Einkommensteuerbescheid 1996 eine Berufung vom 27. Jänner 1998 eingebracht hatte, über die bei Erlassung des geänderten Bescheides am 29. Dezember 2004 noch nicht entschieden war. Gemäß § 274 BAO in der Fassung BGBl. I Nr. 97/2002 galt die Berufung vom 27. Jänner 1998 damit auch gegen den gemäß § 295 Abs. 1 BAO geänderten Bescheid gerichtet. Einer neuerlichen Berufung bedurfte es damit von vornherein nicht. Bringt die Partei dessen ungeachtet gegen den nachträglich geänderten Bescheid eine Berufung ein, so liegt insofern lediglich ein ergänzender Schriftsatz zur ursprünglichen (gemäß § 274 BAO als auch gegen den neuen Bescheid gerichtet geltenden) Berufung vor (vgl. die hg. Beschlüsse vom 15. Dezember 1992, 92/14/0121, und vom 27. März 1996, 95/13/0264, VwSlg 7085 F/1996).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006150085.X01

Im RIS seit

17.07.2008

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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