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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
MRG §15a Abs1 Z4;Rechtssatz
Der Beschwerdeführer hat die belangte Behörde durch sein Verhalten gehindert, selbst rechtzeitig für eine ordnungsgemäße und vollständige Sanierung zu sorgen. Es widerspräche daher dem Grundsatz von Treu und Glauben, könnte er durch diese Vorgangsweise die belangte Behörde (jedenfalls weitgehend) um das ihr - wie eingangs dargestellt - vom Gesetz eingeräumte Recht zur Erhöhung der Grundvergütung für die von ihm genutzte Naturalwohnung bringen (vgl. den Beschluss des OGH vom 12. März 2002, 5 Ob 44/02k = wobl 2002/80, mit weiterem Nachweis zu diesem Rechtsgrundsatz ergangener Vorjudikatur).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005120057.X06Im RIS seit
24.07.2008Zuletzt aktualisiert am
07.08.2012