TE Vfgh Erkenntnis 1986/12/2 G2/86, G3/86, G4/86, G114/86

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Veröffentlicht am 02.12.1986
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Index

58 Berg- und Energierecht
58/05 Förderungen

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art10 Abs1 Z10
B-VG Art12 Abs1 Z5
EnergieförderungsG 1979 §20 idF BGBl 252/1985
EStG-Novelle 1985 ArtIII (idF BGBl 251/1985)
EStG 1972 §8 Abs5 und Abs6 idF BGBl 251/1985
EStG 1972 §10 Abs4
EStG 1972 §122 Abs3
Sbg LandeselektrizitätsG 1979 §5 idF LGBl 47/1980
VfGG §62 Abs1

Leitsatz

EnergieförderungsG; EStG 1972; BG vom 13. Juni 1985 BGBl. 251; Regierungsanträge zur Prüfung von Bestimmungen des EnergieförderungsG 1979 idF BGBl. 251/1985, des EStG 1972 idF BGBl. 251/1985 und des BG vom 13. Juni 1985 BGBl. 251, mit dem das EStG 1972 und das InvestitionsprämienG geändert werden, betreffend Steuerbegünstigungen für energiewirtschaftlich zweckmäßige Anlagen und Maßnahmen bestimmter Energieversorgungsunternehmen; dem jeweils zur Erlassung eines AbgabenG kompetenten Gesetzgeber ist es grundsätzlich nicht verwehrt, durch Verheißen von Steuerbegünstigungen auf die Disposition der Steuerpflichtigen Einfluß zu nehmen, soweit dadurch der verfassungsgesetzliche Rahmen nicht verletzt und die Abgabeform nicht mißbraucht wird; trotz der wirtschaftssteuernden Funktion der Steuerbegünstigungen kein Mißbrauch der Abgabeform dahin, daß es sich um die Regelung der Materie des Energierechtes selbst handle; keine Bedenken dagegen, daß die Steuerbegünstigung vom Vorliegen bestimmter Voraussetzungen abhängt; sachliche Rechtfertigung für das System als solches, das Bestehen des öffentlichen Interesses an dem begünstigten Handeln nur dann als gegeben anzunehmen, wenn es durch eine Bescheinigung jenes BM bestätigt wird, der im Bundesbereich zur Wahrung der entsprechenden Aufgaben zuständig ist; Bescheinigung der energiewirtschaftlichen Zweckmäßigkeit ist Bescheinigung zum Zweck der abgabenrechtlichen Begünstigung; Zuständigkeit des Abgabengesetzgebers zur Erlassung einer diesbezüglichen Regelung; kein Widerspruch des Regelungssystems zu landesrechtlichen Vorschriften (betreffend elektrizitätswirtschaftliche Bewilligungen); der Energiewirtschaft insgesamt kommt gegenüber anderen Wirtschaftszweigen eine Sonderstellung zu - Rechtfertigung für steuerrechtliche Sonderbehandlung; keine Gleichheitsbedenken dagegen, daß von der Steuerbegünstigung nur alle leitungsgebundenen Energiearten erfaßt werden, sowie dagegen, daß die Steuerbegünstigung eine bestimmte Größe der Anlage voraussetzt; Abweisung der Prüfungsanträge; Zurückweisung eines Eventualantrages wegen mangelnder Bestimmtheit iS des §62 Abs1 VerfGG

Spruch

1. Den Anträgen der Sbg. Landesregierung wird keine Folge gegeben. Ihr Eventualantrag wird zurückgewiesen.

2. Den Anträgen der Tir. Landesregierung wird keine Folge gegeben.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Mit dem BG vom 13. Juni 1985, BGBl. 251, mit dem das Einkommensteuergesetz 1972 und das InvestitionsprämienG geändert werden (im folgenden: EStG-Nov. BGBl. 251/1985) und mit dem BG vom gleichen Tag, BGBl. 252, mit dem das Energieförderungsgesetz 1979 geändert wird (im folgenden wird das Energieförderungsgesetz idF dieser Nov. als EnFG abgekürzt), wurden die Steuerbegünstigungen für Anlagen und Maßnahmen bestimmter Energieversorgungsunternehmen neu geregelt. Steuerbegünstigungen nach dem EnFG selbst sowie nach den §§8 und 10 EStG werden aufgrund dieser neuen Rechtslage nur gewährt, wenn die energiewirtschaftliche Zweckmäßigkeit der von den Energieversorgungsunternehmen errichteten Anlagen bescheinigt wird (§§20 bis 23 EnFG). Zuständig zur Erteilung derartiger Bescheinigungen, die für Kraftwerke mit einer Leistung bis zu 10000 kW durch die nach den landeselektrizitätsrechtlichen Vorschriften zur Errichtung erforderlichen Bewilligungen oder Genehmigungen ersetzt werden können, ist der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie, der bei seinen Entscheidungen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen vorzugehen hat; er hat über einen Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung bescheidmäßig abzusprechen und ist auch für die bescheidmäßige Aberkennung der energiewirtschaftlichen Zweckmäßigkeit zuständig.

2. Mit einem beim VfGH am 3. Jänner 1986 zu G2 - 4/86 protokollierten Schriftsatz beantragt die Sbg. Landesregierung, der VfGH möge folgende Bestimmungen als verfassungswidrig aufheben:

"1. aus dem Energieförderungsgesetz 1979, BGBl. Nr. 567, idF zuletzt des BG BGBl. Nr. 252/1985:

a) aus §2 Abs1 Z1 die Worte 'sofern diese Anlagen energiewirtschaftlich zweckmäßig sind (§20)',

b) aus §2 Abs1 Z4 den zweiten Satz,

c) §3 Abs2 lita,

d) §3 Abs3,

e) aus §8 Abs1 zweiter Satz die Worte 'die energiewirtschaftlich zweckmäßig sind (§20)',

f) aus §11 Abs1 Z1 die Worte 'energiewirtschaftlich zweckmäßigen',

g) §11 Abs2,

h) aus §16 Abs2 den zweiten und den dritten Satz,

i) die §§20 bis 23,

j) §26 Abs1 Z4,

k) aus §26 Abs2 die Worte 'für energiewirtschaftlich zweckmäßig erklärten',

l) §26 Abs3,

2. aus dem Einkommensteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 251 (richtig: Nr. 440), idF zuletzt des Gesetzes BGBl. Nr. 251/1985:

a) §8 Abs5 und 6,

b) §10 Abs4,

c) §122 Abs3 und

3. aus dem Bundesgesetz vom 13. Juni 1985, BGBl. Nr. 251, mit dem das EinkommensteuerG und das InvestitionsprämienG geändert werden, ArtIII.

Eventualiter wird, was das Energieförderungsgesetz 1979 betrifft, beantragt, dieses soweit es in einem untrennbaren Zusammenhang mit den angefochtenen Bestimmungen steht, als verfassungswidrig aufzuheben."

3. Mit einem beim VfGH am 30. Mai 1986 eingelangten Antrag, der zu G114/86 protokolliert ist, stellt die Tir. Landesregierung den Antrag,

"1. die Worte 'sofern diese Anlagen energiewirtschaftlich zweckmäßig sind (§20)' im §2 Abs1 Z1, den Ausdruck '1 oder' im §3 Abs2 lita, den §3 Abs3, die Worte 'die energiewirtschaftlich zweckmäßig sind (§20)' im §8 Abs1 zweiter Satz, den Ausdruck 'Elektrizitäts-,' und den Ausdruck '1 und' im §20 Abs1 erster Satz, den §20 Abs1 zweiter Satz und Abs2 sowie den §21 Abs1 zweiter und dritter Satz des Energieförderungsgesetzes 1979, BGBl. 567, idF des BG vom 13. Juni 1985, BGBl. 252, mit dem das Energieförderungsgesetz 1979 geändert wird, sowie den Ausdruck '2,' im ArtII Z3 des BG vom 13. Juni 1985, BGBl. 252, mit dem das Energieförderungsgesetz 1979 geändert wird,

2. §8 Abs5 erster und zweiter Satz, §8 Abs6, §10 Abs4 und §122 Abs3 letzter Satz des, Einkommensteuergesetzes 1972, BGBl. 440, idF des BG vom 13. Juni 1985, BGBl. 251, mit dem das Einkommensteuergesetz 1972 und das Investitionsprämiengesetz geändert werden,

als verfassungswidrig aufzuheben.

Für den Fall, daß der VfGH den Ausdruck 'Elektrizitäts-,' im §20 Abs1 erster Satz des Energieförderungsgesetzes 1979 nicht als verfassungswidrig aufheben sollte, stellt die Tir. Landesregierung den Antrag, im §20 Abs1 zweiter Satz dieses Gesetzes lediglich die Wortgruppe 'mit einer elektrischen Leistung bis zu 10000 kW' aufzuheben, weil in diesem Fall durch die Aufhebung bloß dieser Wortgruppe die nach Ansicht der Tir. Landesregierung in einem Verstoß gegen das Gleichheitsgebot gelegene Verfassungswidrigkeit beseitigt würde."

4. Die angefochtenen Bestimmungen haben folgenden Inhalt und stehen in folgendem normativen Zusammenhang:

a) §8 EStG 1972 gestattet unter bestimmten Voraussetzungen die Vornahme einer vorzeitigen Abschreibung. Durch die EStG-Nov. BGBl. 251/1985 wurden dem §8 die folgenden - von der Sbg.

Landesregierung angefochtenen - Absätze 5 und 6 eingefügt:

"(5) Energieversorgungsunternehmen dürfen die im §20 des Energieförderungsgesetzes 1979 genannten Wirtschaftsgüter nur dann vorzeitig abschreiben, wenn die energiewirtschaftliche Zweckmäßigkeit der Anschaffung oder Herstellung gemäß den §§20 und 21 des Energieförderungsgesetzes 1979 bescheinigt ist. Wird die energiewirtschaftliche Zweckmäßigkeit gemäß §22 des Energieförderungsgesetzes 1979 aberkannt, dann sind die Veranlagungen der durch die Unzulässigkeit der vorzeitigen Abschreibung unmittelbar oder mittelbar betroffenen Jahre zu berichtigen. Fernwärmeanlagen, die im §11 Abs1 des Energieförderungsgesetzes 1979 nicht genannt sind, dürfen von diesen Unternehmen nicht vorzeitig abgeschrieben werden.

(6) Abs5 ist auch anzuwenden, wenn die Begünstigungen des Energieförderungsgesetzes 1979 nicht in Anspruch genommen werden."

(Die Anfechtung der Tir. Landesregierung bezieht sich nur auf die beiden ersten Sätze des Abs5 und den Abs6.)

Der Regelung des §10 EStG 1972 ("Investitionsfreibetrag") wurde ein Absatz 4 eingefügt, der bestimmt, daß §8 Abs5 und 6 sinngemäß gelten sollen. Eine gleichartige Bestimmung wurde in den Übergangsvorschriften dem Abs3 des §122 EStG 1972 als letzter Satz angefügt. Diese beiden verweisenden Bestimmungen sind ebenfalls Gegenstand der beiden Anfechtungen, wobei sich die Anfechtung der Sbg. Landesregierung auf §10 Abs4 und §122 Abs3 EStG 1972, die der Tir. Landesregierung auf §10 Abs4 und auf den letzten Satz des §122 Abs3 EStG bezieht.

b) Der durch die Sbg. Landesregierung angefochtene ArtIII des BG BGBl. 251/1985 enthält Bestimmungen, die sich auf die unter lita geschilderten Regelungen und auf andere Bestimmungen dieses BG beziehen, und lautet:

"1. ArtI Z1, 2, 4 und 8 ist für die Inanspruchnahme von Investitionsbegünstigungen für Wirtschaftsgüter maßgebend, die nach dem 30. Juni 1985 angeschafft werden oder bei denen mit der tatsächlichen Bauausführung nach dem 30. Juni 1985 begonnen wird. Eine Bescheinigung iS der §§20 und 21 des Energieförderungsgesetzes 1979 idF des BG BGBl. 252/1985 ist dann nicht erforderlich, wenn eine rechtskräftige Entscheidung über die energiewirtschaftliche Zweckmäßigkeit iS des Energieförderungsgesetzes 1979 idF vor dem Inkrafttreten des BG BGBl. 252/1985 vorliegt.

2. ArtI Z6 ist anzuwenden,

a) wenn die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1985,

b) wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Jahresausgleich festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1984 enden.

3. ArtI Z7 ist auf Pensionen anzuwenden, die für Lohnzahlungszeiträume ab dem 1. Juli 1985 gezahlt werden."

c) Gemäß §1 des EnFG können Elektrizitätsversorgungsunternehmen unter gewissen Voraussetzungen zu Lasten der Gewinne der in den Kalenderjahren 1980 bis 1989 endenden Wirtschaftsjahre aus dem der Stromabgabe an Dritte dienenden Teil des Unternehmens steuerfreie Rücklagen im Ausmaß von 50 vH des Gewinnes vor Bildung der Gewerbesteuerrückstellung und nach Abzug aller anderen Betriebsausgaben bilden. Diese Rücklage darf nur für bestimmte, im §2 EnFG taxativ aufgezählte Zwecke verwendet werden, darunter gemäß Abs1 Z1 "für die Anschaffung oder Herstellung von Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie, sofern diese Anlagen energiewirtschaftlich zweckmäßig sind (§20)". (Der - von beiden Landesregierungen - angefochtene Teil dieser Bestimmung ist hervorgehoben). Gemäß Abs1 Z4 kann die Rücklage auch verwendet werden "für die Anschaffung oder Herstellung von Fernwärmeanlagen im Sinne des §10 Abs2; §11 Abs2 ist sinngemäß anzuwenden". (Der - nur von der Sbg. Landesregierung - angefochtene Teil dieser Bestimmung ist hervorgehoben).

In §3 (der Vorschriften über die Verwendung der Rücklagen enthält) lauten die von der Sbg. Landesregierung angefochtenen Bestimmungen (Abs2 lita und Abs3; die angefochtenen Teile sind hervorgehoben) im Zusammenhang folgendermaßen:

"(2) Rücklagen (Rücklagenteile) im Sinne des §1, die nicht bestimmungsgemäß verwendet wurden, sind mit Ablauf des fünften bzw. im Falle des Abs. zweiter Satz mit Ablauf des sechsten der Bildung der Rücklage folgenden Wirtschaftsjahres gewinnerhöhend aufzulösen. Eine nicht bestimmungsgemäße Rücklagenverwendung liegt auch insoweit vor, als

a) nach Maßgabe des Abs3 den gemäß §2 Abs1 Z1 oder 4 angeschafften oder hergestellten Anlagen die energiewirtschaftliche Zweckmäßigkeit aberkannt wird;

b) ...

(3) Wird die energiewirtschaftliche Zweckmäßigkeit bescheidmäßig aberkannt, hat die Nachversteuerung, soweit der Rücklagenteil innerhalb der Verwendungsfrist gemäß §2 Abs1 nicht bestimmungsgemäß verwendet werden kann, im Sinne des Abs2 zu erfolgen. Eine Nachversteuerung unterbleibt überdies, soweit der Rücklagenteil bis zum Ablauf des der Aberkennung folgenden Wirtschaftsjahres im Sinne des §2 Abs1 verwendet wird; erfolgt innerhalb dieser Nachfrist keine bestimmungsgemäße Verwendung, hat die Nachversteuerung mit Ablauf dieser Frist zu erfolgen."

Von der Tir. Landesregierung ist in Abs2 lita nur die Wendung "1 oder" sowie der ganze Abs3 des §3 angefochten.

Unter der Rubrik "Besondere Bestimmungen für Kleinwasserkraftanlagen" enthalten die §§8 und 9 EnFG Regelungen über Steuerbegünstigungen bei der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer sowie Vermögensteuer und Erbschaftsteueräquivalent (§9). Die Voraussetzungen, unter denen Kleinwasserkraftwerke von diesen Begünstigungen Gebrauch machen können, regelt §8, dessen Abs1 idF, die er durch BGBl. 252/1985 erhalten hat, folgendermaßen lautet:

"(1) Elektrizitätsversorgungsunternehmen (§1), die von den §§1 bis 6 keinen Gebrauch machen und deren Ausbauleistung insgesamt 10000 kW nicht übersteigt, können von §9 Gebrauch machen. Voraussetzung ist, daß die Stromerzeugung den ausschließlichen Betriebsgegenstand darstellt, daß es sich bei den Stromerzeugungsanlagen um Wasserkraftanlagen handelt, die nach dem 31. Dezember 1979 in Betrieb genommen wurden, die energiewirtschaftlich zweckmäßig sind (§20) und für die eine vorzeitige Abschreibung gemäß §8 Abs4 Z4 des Einkommensteuergesetzes nicht in Anspruch genommen wurde, und daß der Gewinn aufgrund ordnungsmäßiger Buchführung ermittelt wird."

(Die - von beiden antragstellenden Landesregierungen - angefochtenen Worte sind hervorgehoben.)

§10 EnFG gewährt Fernwärmeversorgungsunternehmen - ähnlich wie §1 den Elektrizitätsversorgungsunternehmen - die Möglichkeit zur Bildung steuerbegünstigter Rücklagen dürfen gemäß §11 EnFG nur für bestimmte, taxativ aufgezählte Zwecke verwendet werden, darunter nach Abs1 Z1 "für die Anschaffung oder Herstellung von Fernwärmeanlagen (§10 Abs2), die mit energiewirtschaftlich zweckmäßigen Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie gekoppelt sind (Kraft-Wärme-Kupplung), hinsichtlich des auf die Fernwärmeabgabe entfallenden Teiles". (Die hervorgehobenen Worte sind von der Sbg. Landesregierung angefochten). Sodann bestimmt der - ebenfalls von der Sbg. Landesregierung angefochtene - Abs2:

"(2) Die Verwendung der Rücklage für die Anschaffung oder Herstellung einer Anlage iS des Abs1 Z1 bis 5, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten voraussichtlich zehn Millionen Schilling übersteigen, ist nur zulässig, wenn die Anlage energiewirtschaftlich zweckmäßig ist (§20)."

Für Gasversorgungsunternehmen enthält §16 entsprechende Regelungen über die Steuerbegünstigung der Rücklagenbildung, über deren Verwendung Abs2 normiert (die - im Antrag der Sbg. Landesregierung - angefochtenen Teile sind wieder hervorgehoben):

"(2) Die Rücklage darf nur für die Anschaffung oder Herstellung von Anlagen oder Anschaffung von Rechten zur Speicherung, Übernahme sowie Leitung und Verteilung von Gas verwendet werden. Die Verwendung der Rücklage für die Anschaffung oder Herstellung

1. einer Anlage zur Leitung und Verteilung, deren Betriebsdruck 64 bar übersteigt und deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten voraussichtlich zehn Millionen Schilling übersteigen, und

2. einer Anlage zur Speicherung

ist nur zulässig, wenn die Anlage energiewirtschaftlich zweckmäßig ist (§20); dies gilt sinngemäß auch für die Anschaffung von Rechten."

d) Die von der Sbg. Landesregierung insgesamt angefochtenen Bestimmungen der §§20 bis 23 EnFG bilden den 4. Abschnitt dieses Gesetzes, der mit "Bescheinigung und Aberkennung der energiewirtschaftlichen Zweckmäßigkeit" überschrieben ist und folgendermaßen lautet:

"§20. (1) Die energiewirtschaftliche Zweckmäßigkeit der von Elektrizitäts-, Fernwärme- und Gasversorgungsunternehmen (Energieversorgungsunternehmen) errichteten Anlagen im Sinne des §2 Abs1 Z1 und 4, §8 Abs1, §11 Abs2 und §16 Abs2 ist auf Antrag zu bescheinigen. Für Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie mit einer elektrischen Leistung bis zu 10000 kW gelten auch die nach landeselektrizitätsrechtlichen Vorschriften zur Errichtung erforderlichen Bewilligungen und Genehmigungen als Bescheinigung der energiewirtschaftlichen Zweckmäßigkeit; an Stelle der Bewilligung oder Genehmigung kann auch eine Bestätigung der zuständigen Behörde treten, daß die Errichtung der Anlage den landeselektrizitätsrechtlichen Vorschriften entspricht. Eine Anlage ist energiewirtschaftlich zweckmäßig, wenn sie dem öffentlichen Interesse an einer bedarfsdeckenden und möglichst sicheren, kostengünstigen und umweltschonenden Versorgung der Allgemeinheit entspricht, soweit dies im Zeitpunkt der Bescheinigung absehbar ist.

Dabei ist insbesondere Bedacht zu nehmen auf

1. den voraussichtlichen Bedarf an den einzelnen Energiearten,

2. den kostengünstigsten koordinierten Einsatz aller Energiearten,

3. die bestmögliche und umweltschonendste Verwertung der eingesetzten Rohenergie,

4. die Verwendung heimischer Primärenergieträger,

5. die von der Republik Österreich übernommenen internationalen Verpflichtungen, vor allem aufgrund des Übereinkommens über ein Internationales Energieprogramm vom 18. November 1974, BGBl. 317/1976, und die in Erfüllung dieser Verpflichtungen ergangenen BG,

6. die voraussichtliche Entwicklung des internationalen Primärenergieangebotes,

7. einen volkswirtschaftlich und energiewirtschaftlich ausgewogenen Einsatz einzuführender Primärenergieträger,

8. die Zahlungsbilanz Österreichs bzw. die Devisenbelastung durch die Einfuhr von Primärenergieträgern,

9. die Förderung der verbundwirtschaftlichen Verflechtung der Energieversorgung Österreichs,

10. die Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt, wobei bestehende behördliche Genehmigungen oder Bewilligungen zu beachten sind,

11. Möglichkeiten einer umweltschonenderen Ausführung unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit und der energiewirtschaftlichen Erfordernisse,

12. eine mit den energie- und umweltpolitischen Zielsetzungen im Einklang stehende Standortwahl, wobei bestehende planliche Rechtsvorschriften von Gebietskörperschaften zu beachten sind.

(2) Bei Stromerzeugungsanlagen (§2 Abs1 Z1) ab einer elektrischen Leistung von 50000 kW hat der Bescheinigung gemäß Abs1 eine Prüfung der Auswirkungen des Vorhabens auf die Ökologischen Gegebenheiten und Wechselwirkungen, die bebaute Umwelt und die Landschaft, die Gesundheit sowie sonstiger nachteiliger Auswirkungen auf die Umwelt vorauszugehen.

§21. (1)Anträge auf Bescheinigung der energiewirtschaftlichen Zweckmäßigkeit sind beim Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie vor Baubeginn einzubringen. Anträgen für Stromerzeugungsanlagen iS des §2 Abs1 Z1 ab einer elektrischen Leistung von 50000 kW sind anzuschließen

1. eine Begründung für die Art, den Umfang sowie den Standort des Vorhabens unter Bedachtnahme auf weitere Möglichkeiten einer wirtschaftlich zumutbaren und den energiepolitischen Erfordernissen entsprechenden Ausführung des Vorhabens,

2. ein Gutachten über die Auswirkungen des Vorhabens auf die im §20 Abs2 angeführten Schutzgüter. Das Gutachten ist durch eine Anstalt des Bundes oder der Länder, durch Bundes- oder Landesgesetze errichtete Anstalten oder Institute, Institute Österreichischer Universitäten, österreichische Ziviltechniker oder sonstige vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie im Einzelfall zugelassene Sachverständige, die auf Grund ihrer Tätigkeit die im §20 Abs2 angeführten Auswirkungen zu beurteilen vermögen, zu erstellen.

(2) Auf Grund des Antrages hat der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie ein Ermittlungsverfahren einzuleiten. Im Rahmen dieses Ermittlungsverfahrens ist insbesondere auch eine Stellungnahme des Energieförderungsbeirates einzuholen. Allenfalls vorliegende Ergebnisse von behördlichen Genehmigungs- und Bewilligungsverfahren sind dem Ermittlungsverfahren zugrunde zu legen.

(3) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie hat das Vorliegen der energiewirtschaftlichen Zweckmäßigkeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen innerhalb von zwölf Monaten nach Einlangen des Antrages im Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie zu bescheinigen. Liegen die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Bescheinigung nicht vor, hat der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie dies innerhalb dieser Frist im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen bescheidmäßig festzustellen. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Entscheidung, gilt die Bescheinigung der energiewirtschaftlichen Zweckmäßigkeit iS des §20 als erteilt.

(4) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie kann über eine Anlage, für die die energiewirtschaftliche Zweckmäßigkeit bescheinigt worden ist, Auskunft über alle technischen und wirtschaftlichen Vorgänge bis zum Ablauf der ersten drei Vollbetriebsjahre verlangen. Die Energieversorgungsunternehmen sind verpflichtet, den vom Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie beauftragten Personen ungehinderten Zutritt zu diesen Anlagen zu gewähren.

§22. (1) Das Energieversorgungsunternehmen ist verpflichtet, alle Ereignisse, welche zu einer Änderung des der Bescheinigung zugrunde gelegten Projektes führen, dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie unverzüglich anzuzeigen. Ist infolge dieser Änderung eine Anlage nicht mehr energiewirtschaftlich zweckmäßig, hat der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie die Änderung innerhalb von drei Monaten nach Einlangen der Anzeige schriftlich zu beanstanden und unverzüglich ein Ermittlungsverfahren einzuleiten. Die Beanstandung bedarf keiner Begründung. Für die Durchführung des Ermittlungsverfahrens sind §21 Abs2 bis 4 sowie §23 sinngemäß anzuwenden. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens ist insbesondere auch eine Stellungnahme des Energieförderungsbeirates einzuholen. Ist infolge der Änderung des der Bescheinigung zugrundeliegenden Projektes die energiewirtschaftliche Zweckmäßigkeit einer Anlage nicht mehr gegeben, hat der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen die energiewirtschaftliche Zweckmäßigkeit bescheidmäßig abzuerkennen. §20 Abs1 ist sinngemäß anzuwenden. Insoweit die Abweichung im Zuge von behördlichen Bewilligungs- oder Genehmigungsverfahren, die zur Errichtung einer Anlage erforderlich sind, erfolgt oder durch Auflagen in behördlichen Bewilligungen oder Genehmigungen begründet ist, ist die Aberkennung der energiewirtschaftlichen Zweckmäßigkeit ausgeschlossen. Die Aberkennung hat innerhalb von sechs Monaten nach Beanstandung durch den Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie zu erfolgen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Aberkennung der energiewirtschaftlichen Zweckmäßigkeit wegen der angezeigten Abweichungen nicht mehr möglich. Dies gilt auch, wenn innerhalb von drei Monaten nach Einlangen der Anzeige die Änderung nicht schriftlich beanstandet wurde.

(2) Wird ein Projekt, das der Bescheinigung der energiewirtschaftlichen Zweckmäßigkeit zugrunde gelegt worden ist, geändert, ohne daß eine Anzeige gemäß Abs1 erfolgt, und ist infolge dieser Änderung eine Anlage nicht mehr energiewirtschaftlich zweckmäßig, hat der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens die energiewirtschaftliche Zweckmäßigkeit innerhalb von fünf Jahren nach Aufnahme des Vollbetriebes bescheidmäßig abzuerkennen. Insoweit die Abweichung im Zuge von behördlichen Bewilligungs- oder Genehmigungsverfahren, die zur Errichtung einer Anlage erforderlich sind, erfolgt oder durch Auslagen in behördlichen Bewilligungen oder Genehmigungen begründet ist, ist die Aberkennung der energiewirtschaftlichen Zweckmäßigkeit ausgeschlossen. Für die Aberkennung der energiewirtschaftlichen Zweckmäßigkeit sowie für die Durchführung des Ermittlungsverfahrens sind §20 Abs1, §21 Abs2 bis 4 sowie §23 sinngemäß anzuwenden. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens ist insbesondere auch eine Stellungnahme des Energieförderungsbeirates einzuholen.

§23. Nach Maßgabe der §§20 bis 22 ist auf das Verfahren zur Bescheinigung oder Aberkennung der energiewirtschaftlichen Zweckmäßigkeit das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1950 anzuwenden."

(Die auch von der Tir. Landesregierung angefochtenen Teile der wiedergegebenen Bestimmungen sind hervorgehoben.)

e) Gemäß §26 EnFG ist zur Beratung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie für Fragen der Energieförderung beim Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie ein Energieförderungsbeirat eingerichtet; ihm obliegt gemäß der (von der Sbg. Landesregierung) angefochtenen Z4 des Abs1 insbesondere die "Abgabe von Stellungnahmen zur energiewirtschaftlichen Zweckmäßigkeit von Anlagen (§§20 und 22)".

Sodann bestimmen die Absätze 2 und 3 des §26 EnFG (deren von der Sbg. Landesregierung angefochtene Teile wieder hervorgehoben sind):

"(2) Dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie ist zur Weiterleitung an den Energieförderungsbeirat nach Ablauf der ersten drei Vollbetriebsjahre einer für energiewirtschaftlich zweckmäßig erklärten Anlage eine Aufstellung der endgültigen Baukosten sowie der Betriebskosten der ersten drei Vollbetriebsjahre vorzulegen.

(3) Der Energieförderungsbeirat hat seine Stellungnahme zu Anträgen auf Zuerkennung der energiewirtschaftlichen Zweckmäßigkeit innerhalb von acht Monaten nach Einlangen des Antrages im Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie abzugeben. Der Energieförderungsbeirat hat seine Stellungnahme zu Anträgen auf Aberkennung der energiewirtschaftlichen Zweckmäßigkeit innerhalb von vier Monaten nach Einlangen der Anzeige (§22 Abs1 erster Satz) oder der Einleitung des Ermittlungsverfahrens von Amtswegen (§22 Abs2) abzugeben."

f) ArtII des BG BGBl. 252/1985 enthält verschiedene Übergangsbestimmungen, darunter eine Z3 folgenden Wortlautes (der von der Tir. Landesregierung angefochtene Teil ist hervorgehoben):

"3. Die Verwendung von Rücklagen im Sinne der §§2, 11 und 16 bedarf keiner Bescheinigung der energiewirtschaftlichen Zweckmäßigkeit iS des §20 idF des ArtI dieses BG, wenn im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses BG Entscheidungen über die energiewirtschaftliche Zweckmäßigkeit vorliegen."

5. Die Bundesregierung ist den Anträgen der Sbg. und der Tir. Landesregierungen entgegengetreten. Sie stellte den Antrag, der VfGH wolle aussprechen, daß die angefochtenen Bestimmungen nicht verfassungswidrig seien. Weiters beantragte die Bundesregierung im Verfahren G2 - 4/86, der VfGH wolle den Eventualantrag der Sbg. Landesregierung mangels ausreichender Bestimmtheit des Begehrens und ausreichender Begründung gemäß §62 Abs1 VerfGG zurückweisen. Zum Eventualantrag der Tir. Landesregierung gab die Bundesregierung keine Äußerung ab.

6. Der VfGH hat im Verfahren die Landesregierungen aller Bundesländer eingeladen, sich zu den Gesetzesprüfungsanträgen zu äußern. Von dieser Möglichkeit haben die Landesregierungen von Bgld., Ktn. und OÖ Gebrauch gemacht. Während die Burgenländische und die Oberösterreichische Landesregierung die in den Anträgen aufgestellte Behauptung des Verstoßes der in Prüfung stehenden Bestimmungen gegen die bundesstaatliche Kompetenzverteilung teilen, vertritt die Ktn. Landesregierung diesbezüglich die Auffassung der Bundesregierung, erachtet aber die geltend gemachten gleichheitsrechtlichen Bedenken für zutreffend.

II. Der VfGH hat die Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und in der Sache erwogen:

1. a) Die Sbg. Landesregierung hält die angefochtenen Bestimmungen zunächst deswegen für verfassungswidrig, weil dem Bund eine Gesetzgebungs- und Vollziehungskompetenz in der fraglichen Angelegenheit nicht zukomme und führt dazu begründend aus:

"Das Bundesverfassungsrecht ... enthält keinen einheitlichen Kompetenztatbestand des Energierechtes, es gibt jedoch eine Reihe von Kompetenztatbeständen, welche sich mit einzelnen Energiebelangen befassen (Art10 Abs1 Z10: Normalisierung und Typisierung elektrischer Anlagen und Einrichtungen, Sicherungsmaßnahmen auf diesem Gebiet, Starkstromwegerecht, soweit sich die Leitungsanlage auf zwei oder mehrere Länder erstreckt, Dampfkessel- und Kraftmaschinenwesen; Art10 Abs1 Z15: aus Anlaß eines Krieges oder im Gefolge eines solchen zur Sicherung der einheitlichen Führung der Wirtschaft notwendig erscheinende Maßnahmen, insbesondere auch hinsichtlich der Versorgung der Bevölkerung mit Bedarfsgegenständen; Art12 Abs1 Z5:

Elektrizitätswesen, soweit es nicht unter Art10 fällt; als Zugriffsmöglichkeit zu energierechtlichen Regelungen können andere Kompetenztatbestände in Betracht kommen, wie Art10 Abs1 Z8:

Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie; Art10 Abs1 Z9:

Kraftfahrwesen u.a.). Wesentliche Teilbereiche des Energierechtes fallen nach Art15 Abs1 B-VG in die ausschließliche Landeskompetenz wie etwa das nicht gewerbliche Gaswesen und Fernwärmewesen sowie Teile des Elektrizitätswesens.

Die angefochtenen Gesetzesbestimmungen sind ihrem Inhalt nach hoheitliches Recht im Bereich des Energiewesens und ihrer Besorgung nach Bundesvollziehungsrecht. Daß die normgemäß gesetzten Vollzugsakte (Bescheinigung, Bescheide) gegenwärtig ausschließlich für Abgabenzwecke Bedeutung haben, ändert nichts an der Tatsache, daß es sich inhaltlich um energierechtliche Regelungen handelt. Für die kompetenzrechtliche Zuordnung ist der Zweck einer Regelung bedeutungslos, wenn ihn die Bundesverfassung nicht zum Element eines Kompetenztatbestandes macht (vgl. VfSlg. 5649, 4205, 2977). Dies ist nicht der Fall. Da dem Bund somit die für eine solche Regelung erforderliche, den Bereich des Elektrizitätsrechtes, des Fernwärmerechtes und des Gasrechtes umfassende Gesetzgebungskompetenz und Vollziehungskompetenz nicht zusteht, erscheinen diese Bestimmungen verfassungswidrig."

Nach Auffassung der Sbg. Landesregierung stelle - wie sich aus diesen Überlegungen ergebe -,

"der angefochtene Normbestand einen Mißbrauch des Instrumentariums des Abgabenrechtes dar, indem über den Weg abgabenrechtlicher Vorschriften ein Lebensbereich erfaßt und gestaltet wird, dessen Ordnung durch hoheitliches Recht nach der Kompetenzverteilung dem Landesgesetzgeber teils als einzigem teils als Ausführungsgesetzgeber zukommt. Im geschaffenen Abgabenrecht kann nicht mehr der fiskalische Inhalt gesehen werden, sondern ein Regelungsganzes, das sicherstellt, daß nur aus der Sicht des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie energiewirtschaftlich zweckmäßige Vorhaben verwirklicht werden. Wesentlicher Gehalt der Abgabenregelung ist also die Umgehung der als unzureichend angesehenen Kompetenzsituation, die der genannten Bundeszentralstelle nicht den gewünschten und unmittelbaren Einfluß auf die Energiewirtschaft, insbesondere auf neue Energieerzeugungsvorhaben garantieren. Dies deshalb, weil die Inanspruchnahme der Investitionsbegünstigung wirtschaftlich eine unerläßliche Voraussetzung für die Investitionstätigkeit eines Energieversorgungsunternehmens darstellt. Das Abgabenrecht wird hier mißbräuchlich eingesetzt, um Ordnungsvorstellungen materieller Art durchzusetzen.

Dies bringen auch die Gesetzesmaterialien des Gesetzes vom 13. Juni 1985, BGBl. 252, mit dem das Energieförderungsgesetz 1979 geändert wird, mit dem insbesondere der angefochtene Normbestand seinen geltenden Inhalt erhielt, sehr anschaulich zum Ausdruck: Im Bericht des Finanz- und Budgetausschusses (619 BlgNR, 16. GP) wird nach der Aufzählung der Schwerpunkte des gegenständlichen Gesetzesentwurfes ausgeführt:

'Damit soll den energiepolitischen Zielsetzungen und Wertvorstellungen des Energieberichtes 1984 (Bedarfsdeckung, Wirtschaftlichkeit, Sicherheit, Umweltverträglichkeit, soziale Verträglichkeit) Rechnung getragen und sichergestellt werden, daß künftig nur mehr solchen Vorhaben die energiewirtschaftliche Zweckmäßigkeit zuerkannt wird, die den energiepolitischen Grundsätzen des Energiekonzeptes der Bundesregierung entsprechen.'

Auch die Ausführungen der RV (Nr. 571 der Beilagen) bestätigen dies und weisen die Gesetzesmaßnahme im angefochtenen Bereich als volkswirtschaftliche Maßnahme nach. Ein solcher Eingriff in einen Sachbereich, der die Regelung desselben durch den zuständigen Gesetzgeber vorwegnimmt bzw. unterläuft, kommt dem Abgabengesetzgeber nicht zu.

Bezeichnenderweise liegt auch die primäre Vollziehungszuständigkeit gemäß §35 EnFG in den angefochtenen Teilen weitgehend nicht beim Bundesminister für Finanzen, sondern beim Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie.

Die Verwendung des Abgabenrechts ausschließlich zur Durchsetzung wirtschaftspolitischer Ziele im Bereich der Energiewirtschaft erscheint verfassungsrechtlich nicht zulässig."

In der mündlichen Verhandlung vor dem VfGH vertrat die Sbg. Landesregierung die Auffassung, daß die Investitionsbegünstigungen, deren Inanspruchnahme von der Entscheidung über die energiewirtschaftliche Zweckmäßigkeit durch den Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie abhänge, von ihrer Größenordnung her als investitionsbestimmend angesehen werden müßten. Berücksichtige man die Auswirkung sämtlicher Investitionsbegünstigungen, also die Rücklagenbildung nach §1 EnFG, den Investitionsfreibetrag gemäß §10 EStG und die vorzeitige Abschreibung gemäß §8 EStG, so ergebe sich bei Inanspruchnahme dieser Begünstigungen ein bedeutendes zusätzliches Eigenmittelaufkommen. Dieses berechnete die Landesregierung für die Gesamtheit der Gesellschaften des Verbundkonzerns und die acht Landesgesellschaften (ohne Wr. Stadtwerke/Elektrizitätswerke) mit 16% und für die SAFE mit 13,8% der Investitionssummen.

Die Nichtinanspruchnahme dieser Steuerbegünstigungen wirke sich für das Unternehmen kostenbelastend aus, da die Preisregelung für Elektrizitätsunternehmen bisher in keiner Weise Ertragsteuern, wie sie durch eine Nichtinanspruchnahme von Investitionsbegünstigungen anfallen würden, als Kostenbestandteile des Strompreises anerkannt habe. Das beweise beispielsweise das letzte Preisverfahren der Sbg. Aktiengesellschaft für Elektrizitätswirtschaft. Es sei auch schwer vorstellbar, daß der Stromkonsument mit diesen Summen belastet werden könnte, da deren Berücksichtigung eine Strompreiserhöhung von etwa 15% bedeuten würde.

b) Auch die Tir. Landesregierung ist der Ansicht, daß die von ihr angefochtenen Bestimmungen, die sie in untrennbarem Zusammenhang sieht, in Widerspruch zur Kompetenzverteilung des B-VG stehen:

Aufgrund des Art12 Abs1 Z5 B-VG falle die Erlassung gesetzlicher Regelungen über die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Errichtung von Anlagen zur Erzeugung von elektrischer Energie nur hinsichtlich der Grundsatzgesetzgebung in die Zuständigkeit des Bundes; die Erlassung von Ausführungsgesetzen und deren Vollziehung sei hingegen Sache der Länder.

Nach §2 Abs1 Z1 EnFG dürfe aber die (iS des §1 EnFG gebildete ertragsteuerrechtlich begünstigte) Elektrizitätsförderungs-Rücklage für die Anschaffung oder Herstellung von Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie nur verwendet werden, sofern diese Anlagen energiewirtschaftlich zweckmäßig sind. Die energiewirtschaftliche Zweckmäßigkeit sei nach §20 Abs1 erster Satz EnFG auf Antrag durch den Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu bescheinigen.

Daraus folgert die Tir. Landesregierung:

"Der Umstand, daß die Elektrizitätsförderungs-Rücklage für die Errichtung einer Anlage zur Erzeugung elektrischer Energie nur verwendet werden darf, wenn der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen die energiewirtschaftliche Zweckmäßigkeit dieser Anlage bescheinigt hat, führt angesichts der Notwendigkeit, bei der Entscheidung über die Errichtung derartiger Anlagen wirtschaftliche Maßstäbe anzulegen, dazu, daß die Bildung und Verwendung der Elektrizitätsförderungs-Rücklage - und damit die Ausstellung der erwähnten Bescheinigung - eine tatsächliche Voraussetzung für die Errichtung von Anlagen der in Rede stehenden Art ist. Die zuletzt angeführten Regelungen bewirken mithin im Ergebnis, daß die Errichtung von Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie, sofern hiefür Mittel aus der Elektrizitätsförderungs-Rücklage aufgewendet werden, nicht allein einer - wie sich aus §11 iVm. §4 des Elektrizitätswirtschaftsgesetzes ergibt, auch von volkswirtschaftlichen Gesichtspunkten abhängigen - Bewilligung der nach landesgesetzlichen Vorschriften zuständigen Behörde aufgrund der elektrizitätsrechtlichen Vorschriften, sondern überdies eines individuellen Verwaltungsaktes einer Bundesbehörde (Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie) bedarf, der seine rechtliche Grundlage in einem (einfachen) BG hat. Der Bundesgesetzgeber hat demnach mit den in Rede stehenden Vorschriften eine abgabenrechtliche Regelung getroffen, die in die Materie 'Elektrizitätswesen, soweit es nicht unter Art10 fällt', derart hineinwirkt, daß sie zugleich auch als Regelung dieser Materie angesehen werden muß. Der - abgabenrechtlichen Vorschriften immanente - Zweck der Einnahmenerzielung tritt hier gegenüber dem Lenkungseffekt in den Hintergrund (Erkenntnis des VfGH vom 12. März 1985, G2/85), wobei hier der Lenkungseffekt noch durch die dem Bundesgesetzgeber zustehende Möglichkeit verstärkt wird, durch Preisregelungen auf die Höhe der Einnahmen Einfluß zu nehmen. Das bedeutet aber, daß der Bundesgesetzgeber durch die Erlassung der gegenständlichen Vorschriften auf einem Gebiet tätig geworden ist, auf dem er nach dem vorher Dargelegten nicht zur Erlassung unmittelbar anwendbarer Normen berufen, sondern gemäß Art12 Abs1 Z5 B-VG auf die Aufstellung von Grundsätzen beschränkt ist. Die erwähnten bundesgesetzlichen Normen, die in einem unmittelbaren sachlichen Zusammenhang stehen, sind mithin wegen ihres Widerspruches zur Kompetenzverteilung verfassungswidrig.

Daß es sich bei den hier in Rede stehenden bundesgesetzlichen Vorschriften ihrem Inhalt nach um Regelungen handelt, die dem Kompetenztatbestand des Art12 Abs1 Z5 B-VG zu unterstellen sind, wird auch aus der Vorschrift des §20 Abs1 zweiter Satz EnFG deutlich:

Danach gelten für Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie mit einer elektrischen Leistung bis zu 10000 kW auch die nach landeselektrizitätsrechtlichen Vorschriften zur Errichtung erforderlichen Bewilligungen und Genehmigungen als Bescheinigung der energiewirtschaftlichen Zweckmäßigkeit. An die Stelle der Bewilligung oder Genehmigung kann auch eine Bestätigung der zuständigen Behörde treten, daß die Errichtung der Anlage den landeselektrizitätsrechtlichen Vorschriften entspricht. Diese Regelung zeigt, daß auch nach Ansicht des Bundesgesetzgebers die Entscheidung über ein Ansuchen um Erteilung der elektrizitätswirtschaftlichen Bewilligung nach den landes(ausführungs-)gesetzlichen Vorschriften, die ihre Kompetenzgrundlage im Art12 Abs1 Z5 B-VG haben, einen Abspruch über die energiewirtschaftliche Zweckmäßigkeit des Vorhabens enthält. Dies bestätigt die oben vertretene Rechtsansicht, daß eine gesetzliche Vorschrift, die die energiewirtschaftliche Zweckmäßigkeit einer Anlage zur Erzeugung elektrischer Energie als Voraussetzung für die Erteilung der elektrizitätswirtschaftlichen Bewilligung einer solchen Anlage festlegt, vom Bundesgesetzgeber verfassungsmäßigerweise nur in Form eines (auf Art12 Abs1 Z5 B-VG gestützten) Grundsatzgesetzes erlassen werden kann."

c) Die Bundesregierung hält der Auffassung der antragstellenden Landesregierungen folgendes entgegen:

"Den Gegenstand der Regelungen ... bilden Steuerbegünstigungen im Bereich der Einkommensteuer, die in Form von steuerfreien Rücklagen, vorzeitiger Abschreibung und als Investitionsfreibetrag für bestimmte Investitionen von Energieversorgungsunternehmen gewährt werden. Solche Steuerbegünstigungen betreffende Regelungen sind aber nach der ständigen Judikatur des VfGH zweifellos dem Abgabenrecht zuzuordnen. ...

Nun ist es aber geradezu typisch für Steuerbegünstigungen, daß der Gesetzgeber diese an die Erfüllung ganz bestimmter Voraussetzungen knüpft, indem er etwa einen ganz bestimmten begünstigten Personenkreis vorsieht oder ganz bestimmte Kriterien erfüllt wissen will. ...

Mit den ... angefochtenen Bestimmungen, vor allem den §§20 bis 23 EnFG hat nun der Abgabengesetzgeber nichts anderes getan, als eine Voraussetzung für die Steuerbegünstigung nämlich die energiewirtschaftliche Zweckmäßigkeit der Anlage, normiert und für deren Feststellung ein eigenes Verwaltungsverfahren beim Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie vorgesehen. Der Gesetzgeber ... hat damit ... bestimmte rechtspolitische - konkret:

energiepolitische - Überlegungen verwirklichen wollen. ...

Die energiepolitische Überlegung, die den angefochtenen Bestimmungen zugrundeliegt, nämlich zu sichern, daß nur energiewirtschaftlich sinnvolle Vorhaben - das sind solche, die mit der voraussichtlichen Entwicklung des Energiebedarfes, der volkswirtschaftlich empfehlenswerten Art der Energieaufbringung und dem öffentlichen Interesse daran im Einklang stehen (vgl. die Erläuterungen auf Seite 8 der RV) - gefördert werden, kann nun aber nach Ansicht der Bundesregierung keinesfalls als exzessive rechtspolitische Zielsetzung angesehen werden. Wie auf Seite 9 der oz. RV ausgeführt, soll dadurch nämlich verhindert werden, daß bei Schaffung von Überkapazitäten Aufwendungen getätigt werden, denen keine

entsprechenden Erträge gegenüberstünden. ... (In) der RV 571 BlgNR,

16. GP heißt (es, ... daß)

'es insbesondere die volkswirtschaftliche Funktion der Energieversorgungsunternehmen, die sich einerseits aus der überragenden Bedeutung der Energieversorgung als eine der wichtigsten Voraussetzungen für ein ungestörtes wirtschaftliches und soziales Leben, andererseits aus der Monopolstellung der Energieversorgungsunternehmen ergibt, geboten erscheinen (läßt), die Herstellung und Anschaffung von Energieerzeugungsanlagen generell nur mehr dann steuerlich zu begünstigen, wenn diese Investitionen unter Zugrundelegung der voraussichtlichen Entwicklung des Energiebedarfes und der volkswirtschaftlich empfehlenswerten Art der Energieaufbringung und dem öffentlichen Interesse im voraussichtlichen Einklang stehen.'

Auch wenn der Abgabengesetzgeber ein eigenes Verfahren zur Feststellung des für die Begünstigung im Einzelfall relevanten Kriteriums normiert, für das ua. auch das im Bereich des Landeselektrizitätsrechtes relevante Kriterium des volkswirtschaftlichen Bedarfes an Energie eine Rolle spielt, so vermag das nach Ansicht der Bundesregierung an der oben aufgezeigten Zulässigkeit solcher Steuerbegünstigungen in Abgabengesetzen nichts zu ändern.

In dem jüngst ergangenen Erkenntnis vom 12. März 1985, G2/85-12, ('Wiener Wohnungsabgabe') hat der VfGH ausgesprochen, daß an der Einordnung einer Geldleistungsverpflichtung als Abgabe - und eine Abgabenbefreiung oder - Begünstigung ist nur die Kehrseite einer solchen (vgl. VfSlg. 7828/1976) - der Umstand nichts ändert, 'daß der Gesetzgeber neben fiskalischen Zwecken auch andere Zwecke verfolgt'.

In diesem Erkenntnis zeigt der VfGH jedoch auf, daß dem Abgabengesetzgeber 'aus der Sicht der durch die Auswirkungen der Abgabe betroffenen Materie doch gewisse - äußerste - Grenzen gezogen' sind. ...

Im Gegensatz zu der von der antragstellenden Landesregierung vertretenen Auffassung kann jedoch nach Ansicht der Bundesregierung im vorliegenden Zusammenhang keinesfalls von einem Überschreiten der dem Abgabengesetzgeber gezogenen 'äußersten Grenze' und damit auch keinesfalls von einem 'Übergriff' in die elektrizitätsrechtliche Zuständigkeit des Landesgesetzgebers iS dieses Erkenntnisses des VfGH gesprochen werden. Abgesehen davon, daß die antragstellende Landesregierung selbst in ihrem Antrag einräumen muß, daß die Feststellung der energiewirtschaftlichen Zweckmäßigkeit ausschließlich für Abgabezwecke Bedeutung habe, darf hier nach Auffassung der Bundesregierung insbesondere auch folgendes nicht übersehen werden:

Im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Kompetenzartikel standen bereits abgabenrechtliche Regelungen in Geltung, die Begünstigungen im Energiebereich vorsahen. So ist insbesondere auf das Gesetz über die Steuerbegünstigung aus Anlaß volkswirtschaftlich wichtiger Investitionen StGBl. 313/1920 (vgl. dazu 822 und 911 BlgKonstNV), auf das Elektrizitätsförderungsgesetz, BGBl. 149/1925 (vgl. dazu 275 BlgNR, 2. GP), in weiterer Folge auf das Elektrizitätsförderungsgesetz, BGBl. 195/1928 (vgl. dazu 173 und 188 BlgNR, 3. GP) auf das Wasserkraftförderungsgesetz, BGBl. 409/1921 (vgl. dazu 399 und 448 BlgNR, 1. GP) und auf die Wasserkraftförderungsgesetz-Novelle, BGBl. 113/1922 (vgl. dazu 607 und 755 BlgNR, 1. GP), hinzuweisen.

§1 Abs3 des Wasserkraftförderungsgesetzes idF der Novelle des Jahres 1922 und die §§1 der Elektrizitätsförderungsgesetze 1925 und 1928 machten die Einräumung der Steuerbegünstigung überdies ausdrücklich davon abhängig, daß besonders wichtige volkswirtschaftliche Gründe dafür sprechen. (Die Vollziehung dieser Begünstigung oblag im übrigen dem Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministern.) Nach Ansicht der Bundesregierung beweist auch diese iS der Versteinerungstheorie angestellte Untersuchung der historischen Rechtslage, daß ein Abstellen des Gesetzgebers auf volkswirtschaftliche Überlegungen bei Gewährung einer Steuerbegünstigung im Energiebereich als zulässig anzusehen ist und keinesfalls dazu führen kann, daß die entsprechende Regelung allein dadurch zu einer energierechtlichen wird.

Zuletzt ist - vollständigkeitshalber - noch darauf zu verweisen, daß es dem Abgabenrecht durchaus nicht fremd ist, daß die Gewährung steuerlicher Begünstigungen von der Vorlage einer Bescheinigung eines bestimmten anderen Bundesministers abhängig gemacht wird. So ist etwa der volkswirtschaftliche Wert einer Erfindung gemäß §4 Abs4 Z4 und §8 Abs4 Z3 EStG 1972 vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und gemäß §4 Abs4 Z5 EStG 1972 vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung zu bescheinigen, daß der Spendenempfänger dem begünstigten Empfängerkreis angehört."

Dem Vorwurf des Mißbrauchs der Abgabeform entgegnet die Bundesregierung,

"daß die bundesgesetzliche Energieförderung zwar einen Einfluß darauf haben wird, welche Anlagen die Energieversorgungsunternehmen anschaffen oder herstellen werden, daß aber die landesrechtliche Kompetenz hinsichtlich des Betreibens und Errichtens von Stromerzeugungsanlagen davon unberührt bleibt. Unbestritten ist doch, daß die zuständigen Landesbehörden eine elektrizitätswirtschaftliche Konzession auch dann nicht erteilen müssen, wenn der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie der Anlage die energiewirtschaftliche Zweckmäßigkeit bescheinigt hat. Welche Stromerzeugungsanlagen also in einem Land errichtet und betrieben werden, bestimmen daher nach wie vor einzig und allein die dafür zuständigen Landesbehörden. Ebenso unbestritten ist auch, daß das EnFG und die entsprechenden einkommensteuerrechtlichen Bestimmungen einen gewissen - energiepolitisch durchaus beabsichtigten - Einfluß auf die Art der geplanten Anlagen haben werden, sie jedoch allein deshalb keinesfalls als mißbräuchlicher Eingriff in dem Landesgesetzgeber vorbehaltene Regelungsbereiche angesehen werden können.

Im Bereich der Gas- und Fernwärmeversorgungsunternehmen stellt sich im übrigen die für den Elektrizitätsbereich behauptete Problematik überhaupt nicht, da das gewerbsmäßige Betreiben solcher Unternehmen und insbesondere die Errichtung der dafür notwendigen Anlagen jedenfalls in die Regelungszuständigkeit des Bundes fällt und tatsächlich teils dem Gewerberecht, teils dem Energiewirtschaftsgesetz unterliegt."

In ihrer Äußerung zum Antrag der Tir. Landesregierung führte die Bundesregierung überdies aus, daß der durch die Steuerbegünstigung bewirkte Investitionsanreiz schon von seinem Ausmaß her die Entscheidungen über die Investitionsdurchführung nicht entscheidend beeinflussen könne. Die Bundesregierung führte dem VfGH vor, daß lediglich 3% der Investitionen mit Mitteln finanziert würden, die aus dem EnergieförderungsG 1979 resultierten. Dieses zusätzliche Eigenmittelaufkommen von 500 Millionen Schilling (im Jahre 1984) bei einer gesamten Investitionssumme von 16,3 Milliarden Schilling könne daher schon von der Größenordnung her nicht als investitionsbestimmend angesehen werden. Zwar erklärte der Vertreter der Bundesregierung in der Verhandlung vor dem VfGH im Hinblick auf das Vorbringen der Sbg. Landesregierung (vgl. Punkt II.1.a) dieses konkrete Vorbringen hinsichtlich der Auswirkungen der in Prüfung stehenden Regelung nicht aufrechterhalten zu können, doch ändere dies nichts am Grundsatz.

Unter Verweis auf VwSlg. 10491/A/1981 führte die Bundesregierung weiter aus:

"Da die Preisregelung für die Elektrizitätsunternehmen jedenfalls sichert, daß der Preis kostendeckend ist, daß also alle Aufwendungen für Wirtschaftsgüter, auch wenn sie zu 100% fremdfinanziert sind, berücksichtigt werden können, kann auf eine grundsätzliche Unabhängigkeit der Investitionstätigkeit dieser Unternehmen im Verhältnis zur Möglichkeit der Inanspruchnahme oder Nichtinanspruchnahme von Steuerbegünstigungen geschlossen werden. Die Inanspruchnahme der steuerlichen Begünstigung bedeutet allerdings auch für diese Unternehmen - wie bereits dargelegt - ein im Hinblick auf den erwirtschafteten Gewinn und die Kapitalzuführungen der Eigentümer zusätzliches Eigenkapitalaufkommen. Die Inanspruchnahme der Steuerbegünstigungen ermöglicht also den Einsatz höherer Eigenmittel und bewirkt damit im Rahmen der Preiskalkulation letztlich niedrigere Fremdkapitalkosten."

d) Die Burgenländische Landesregierung vertritt die Auffassung, die in Prüfung stehenden Bestimmungen könnten kompetenzrechtlich nicht auf Art17 B-VG gegründet werden, fänden aber ihre Deckung auch nicht in der Bundeszuständigkeit zur steuerrechtlichen Regelung:

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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