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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Im Falle eines aufhebenden Vorstellungsbescheides kommt eine Rechtsverletzung einer Partei nur in Bezug auf die tragenden Aufhebungsgründe in Betracht. Nur diesen kommt für das fortgesetzte Verfahren Bindungswirkung zu.
Schlagworte
Verhältnis zu anderen Materien und Normen Gemeinderecht Vorstellung Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Bindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde ErsatzbescheidEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006060296.X02Im RIS seit
11.08.2008Zuletzt aktualisiert am
12.08.2008