RS Vwgh 2008/6/26 2006/06/0296

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Veröffentlicht am 26.06.2008
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
AVG §8;
B-VG Art119a Abs5;
VwRallg;

Rechtssatz

Im Falle eines aufhebenden Vorstellungsbescheides kommt eine Rechtsverletzung einer Partei nur in Bezug auf die tragenden Aufhebungsgründe in Betracht. Nur diesen kommt für das fortgesetzte Verfahren Bindungswirkung zu.

Schlagworte

Verhältnis zu anderen Materien und Normen Gemeinderecht Vorstellung Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Bindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde Ersatzbescheid

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006060296.X02

Im RIS seit

11.08.2008

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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