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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1997 §7;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2007/20/0210 E 19. Dezember 2007 RS 1Stammrechtssatz
Der UBAS trug der erstinstanzlichen Behörde mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 66 Abs 2 AVG auf, sich mit dem "jüngsten Ermittlungsstand" auseinander zu setzen. Wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom 19. Dezember 2007, 2006/20/0771, ausgesprochen hat, sind die gutachterlichen Äußerungen der Sachverständigen, welche in den Verfahren, auf die im angefochtenen Bescheid pauschal verwiesen wird, erstattet wurden (also der in den angefochtenen Bescheiden bezeichnete "jüngste Ermittlungsstand"), nicht nachvollziehbar. Sie sind in sich widersprüchlich und insgesamt nicht geeignet, die zusammenfassende Behauptung der Sachverständigen hinsichtlich der Verfolgungswahrscheinlichkeit eines beliebigen Tschetschenen zu tragen. Mangelhafte Gutachten bilden aber keinen "Ermittlungsstand", der vom Bundesasylamt zu beachten und zu dessen Behandlung eine mündliche Verhandlung unvermeidlich ist. Da die angefochtenen Bescheide keine anderen Gründe aufzeigen, aufgrund derer die Behebung der erstinstanzlichen Bescheide gemäß § 66 Abs. 2 AVG gerechtfertigt gewesen wäre, waren sie gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufzuheben.
Schlagworte
Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen Gutachten Verwertung aus anderen Verfahren Besondere Rechtsgebiete Anforderung an ein Gutachten Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung RechtsmittelverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007200451.X01Im RIS seit
26.08.2008Zuletzt aktualisiert am
27.08.2008