RS Vwgh 2008/6/26 2008/06/0052

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.2008
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art119a Abs5;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §63 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/06/0120 E 11. September 1986 RS 1 (Hier mit dem Zusatz am Ende des letzten Satzes: (sofern eben nicht eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes oder der Rechtslage erfolgt; ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes; siehe beispielsweise aus jüngerer Zeit das hg. Erkenntnis vom 31. Jänner 2008, Zl. 2007/06/0100, mwN).)

Stammrechtssatz

Wird der Bescheid der obersten Gemeindebehörde durch die Aufsichtsbehörde aufgehoben, so sind die Gemeinde, aber auch die anderen Parteien des Verfahrens, an die die Aufhebung tragenden Gründe des in Rechtskraft erwachsenen Vorstellungsbescheides gebunden, gleichbleibende Sach- und Rechtslage vorausgesetzt. Diese Bindung erstreckt sich auch auf die Aufsichtsbehörde und den Verwaltungsgerichtshof, wobei selbst eine unrichtige Rechtsansicht für das weitere Verfahren bindend ist.

Schlagworte

Vorstellung gemäß B-VG Art119a Abs5 Bindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde Ersatzbescheid

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008060052.X04

Im RIS seit

13.08.2008

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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