RS Vwgh 2008/6/26 2008/07/0106

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.2008
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §69 Abs1 Z1;
AVG §69 Abs2;
AVG §69 Abs3;
VwRallg;

Rechtssatz

Auf den Zeitpunkt der Kenntnis des Wiederaufnahmegrundes kommt es nur bei der im zweiten Satz des § 69 Abs 2 AVG genannten Frist von zwei Wochen zur Stellung eines Wiederaufnahmeantrages an, nicht aber bei der im dritten Satz dieser Bestimmung festgelegten absoluten Frist von drei Jahren. Lediglich eine amtswegige Wiederaufnahme aus den Gründen des § 69 Abs 1 Z 1 AVG wäre jenseits dieser 3-Jahres-Frist möglich.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008070106.X01

Im RIS seit

21.07.2008

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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