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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §69 Abs1 Z1;Rechtssatz
Auf den Zeitpunkt der Kenntnis des Wiederaufnahmegrundes kommt es nur bei der im zweiten Satz des § 69 Abs 2 AVG genannten Frist von zwei Wochen zur Stellung eines Wiederaufnahmeantrages an, nicht aber bei der im dritten Satz dieser Bestimmung festgelegten absoluten Frist von drei Jahren. Lediglich eine amtswegige Wiederaufnahme aus den Gründen des § 69 Abs 1 Z 1 AVG wäre jenseits dieser 3-Jahres-Frist möglich.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008070106.X01Im RIS seit
21.07.2008Zuletzt aktualisiert am
16.10.2008