RS Vwgh 2008/6/26 2007/06/0336

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Veröffentlicht am 26.06.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §27;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 91/05/0131 B 24. September 1991 RS 1(hier: nur der erste Halbsatz)

Stammrechtssatz

Eine falsche Bezeichnung der belangten Behörde bei Erhebung einer Säumnisbeschwerde ist nicht verbesserungsfähig, weshalb die Beschwerde ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen war.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH DiversesMängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007060336.X01

Im RIS seit

06.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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