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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §27;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 91/05/0131 B 24. September 1991 RS 1(hier: nur der erste Halbsatz)Stammrechtssatz
Eine falsche Bezeichnung der belangten Behörde bei Erhebung einer Säumnisbeschwerde ist nicht verbesserungsfähig, weshalb die Beschwerde ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen war.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH DiversesMängelbehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007060336.X01Im RIS seit
06.10.2008Zuletzt aktualisiert am
30.09.2010