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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §39 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 95/07/0067 E 11. April 1996 RS 1 (hier nur erster Satz)Stammrechtssatz
Die Parteien haben nach dem AVG keinen Rechtsanspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Dies schließt jedoch nicht aus, die durch eine Ablehnung des Antrages auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung etwa bewirkte Mangelhaftigkeit des Verfahrens in der Berufung gegen den die Angelegenheit erledigenden Bescheid geltend zu machen (Hinweis Mannlicher-Quell, Das Verwaltungsverfahren/8, erster Halbband, S 250f). Die fehlerhafte Unterlassung der Durchführung einer mündlichen Verhandlung bewirkt sohin einen Verfahrensmangel (Hinweis: Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechtes/6, Rz 279).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006070033.X05Im RIS seit
18.07.2008Zuletzt aktualisiert am
16.10.2008