RS Vwgh 2008/6/26 2006/06/0296

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.2008
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Stmk 1995 §40 Abs2;
BauG Stmk 1995 §40 Abs3;
BauG Stmk 1995 §61;
BauRallg;
VwRallg;

Rechtssatz

Gemäß § 40 Abs. 3 zweiter Satz Stmk. BauG ist bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Anlage nach Abs. 2 die zum Zeitpunkt der Errichtung des Baues maßgebliche Rechtslage zu berücksichtigen. Dieser Verweis kann - wie dies der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen hat (siehe das Erkenntnis vom 21. November 2002, Zl. 2000/06/0202) - nur auf die früher geltende materielle Rechtslage bezogen werden, weil nach allgemeinen verfahrensrechtlichen Grundsätzen - mangels anderweitiger gesetzlicher Anordnung - zumindest bei neu eingeleiteten Verfahren das aktuelle Verfahrensrecht anzuwenden ist. § 61 Stmk. BauO 1968 betreffend die damals den Nachbarn zukommenden Mitspracherechte stellt keine verfahrensrechtliche, sondern eine materiell-rechtliche Regelung dar (vgl. das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 21. November 2002).

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Baupläne BauRallg5/1/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006060296.X01

Im RIS seit

11.08.2008

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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