Index
L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Gemäß § 40 Abs. 3 zweiter Satz Stmk. BauG ist bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Anlage nach Abs. 2 die zum Zeitpunkt der Errichtung des Baues maßgebliche Rechtslage zu berücksichtigen. Dieser Verweis kann - wie dies der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen hat (siehe das Erkenntnis vom 21. November 2002, Zl. 2000/06/0202) - nur auf die früher geltende materielle Rechtslage bezogen werden, weil nach allgemeinen verfahrensrechtlichen Grundsätzen - mangels anderweitiger gesetzlicher Anordnung - zumindest bei neu eingeleiteten Verfahren das aktuelle Verfahrensrecht anzuwenden ist. § 61 Stmk. BauO 1968 betreffend die damals den Nachbarn zukommenden Mitspracherechte stellt keine verfahrensrechtliche, sondern eine materiell-rechtliche Regelung dar (vgl. das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 21. November 2002).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Baupläne BauRallg5/1/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006060296.X01Im RIS seit
11.08.2008Zuletzt aktualisiert am
12.08.2008