RS Vwgh 2008/6/26 2005/07/0131

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Veröffentlicht am 26.06.2008
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §138 Abs1 lita;
WRG 1959 §138 Abs6;
WRG 1959 §39;

Rechtssatz

Erfolgt eine Änderung der natürlichen Abflussverhältnisse ohne eine Bewilligung dafür einzuholen, wodurch eine Übertretung des § 39 WRG 1959 bewirkt wird, so hat der davon betroffene Grundeigentümer im Fall der Verletzung seiner wasserrechtlich geschützten Rechte (Beeinträchtigung seines Grundeigentums) einen Rechtsanspruch darauf, dass aufgrund seines Verlangens ein wasserpolizeilicher Auftrag nach § 138 Abs 1 lit a WRG 1959 erlassen wird. Dieser Auftrag hat nach § 138 Abs 1 lit a WRG 1959 in der Beseitigung der eigenmächtig vorgenommenen Neuerung zu bestehen. Für die Berücksichtigung allfälliger gelinderer Mittel findet sich im Gesetz kein Anhaltpunkt.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejaht Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005070131.X03

Im RIS seit

21.07.2008

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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