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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwGG §34 Abs1;Rechtssatz
Erfolgt eine Änderung der natürlichen Abflussverhältnisse ohne eine Bewilligung dafür einzuholen, wodurch eine Übertretung des § 39 WRG 1959 bewirkt wird, so hat der davon betroffene Grundeigentümer im Fall der Verletzung seiner wasserrechtlich geschützten Rechte (Beeinträchtigung seines Grundeigentums) einen Rechtsanspruch darauf, dass aufgrund seines Verlangens ein wasserpolizeilicher Auftrag nach § 138 Abs 1 lit a WRG 1959 erlassen wird. Dieser Auftrag hat nach § 138 Abs 1 lit a WRG 1959 in der Beseitigung der eigenmächtig vorgenommenen Neuerung zu bestehen. Für die Berücksichtigung allfälliger gelinderer Mittel findet sich im Gesetz kein Anhaltpunkt.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejaht Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005070131.X03Im RIS seit
21.07.2008Zuletzt aktualisiert am
18.11.2008