RS Vwgh 2008/6/26 2004/06/0060

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.2008
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Index

L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Vorarlberg
L81708 Baulärm Umgebungslärm Vorarlberg
L82008 Bauordnung Vorarlberg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
BauG Vlbg 2001 §14;

Rechtssatz

Zwar korrespondiert der Grundsatz der Amtswegigkeit des Verwaltungsverfahrens mit der Verpflichtung der Partei zur Mitwirkung bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes, was insbesondere dann der Fall ist, wenn der amtswegigen Ermittlung im Hinblick darauf faktische Grenzen gesetzt sind, dass die für die Entscheidung der Behörde maßgeblichen Umstände in der Sphäre des Antragstellers liegen. Dennoch führt die Verpflichtung der Partei zur Mitwirkung nicht zu einer (gänzlichen) Beseitigung der Ermittlungspflicht der Behörde nach § 37 AVG.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Parteivorbringen Erforschung des ParteiwillensSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2004060060.X04

Im RIS seit

13.08.2008

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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