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L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §37;Rechtssatz
Zwar korrespondiert der Grundsatz der Amtswegigkeit des Verwaltungsverfahrens mit der Verpflichtung der Partei zur Mitwirkung bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes, was insbesondere dann der Fall ist, wenn der amtswegigen Ermittlung im Hinblick darauf faktische Grenzen gesetzt sind, dass die für die Entscheidung der Behörde maßgeblichen Umstände in der Sphäre des Antragstellers liegen. Dennoch führt die Verpflichtung der Partei zur Mitwirkung nicht zu einer (gänzlichen) Beseitigung der Ermittlungspflicht der Behörde nach § 37 AVG.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Parteivorbringen Erforschung des ParteiwillensSachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2004060060.X04Im RIS seit
13.08.2008Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013