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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §56;Rechtssatz
Ausführungen dazu, ob die Vorstellungsentscheidung des Plenums des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer W gemäß § 26 Abs. 5 RAO und § 23 RAO einen Bescheid darstellt. Bejahung des Bescheidcharakters aufgrund des Vorliegens formeller und inhaltlicher Erfordernisse (Hier: Der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer W, Abteilung IVb, erteilte einer Rechtsanwältin, die gleichzeitig Mitglied des Publikumsrates des Österreichischen Rundfunks (ORF) war, die Weisung, gegen den ORF keine Vertretungen mehr zu übernehmen. Die dagegen erhobene Vorstellung wies das Plenum des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer W ab. Bei der Beurteilung, ob diese Erledigung einen Bescheid darstellt, wurde das Vorliegen der inhaltlichen Erfordernisse eines Bescheides bejaht, da die belangte Behörde über die erhobene Vorstellung auf rechtsverbindliche Weise sowie abschlägig abgesprochen und sich den Inhalt der erstinstanzlichen Entscheidung in Form der ausdrücklichen Aufrechterhaltung der angefochtenen Weisung zu Eigen gemacht hat.)
Schlagworte
Bescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle Erfordernisse Bescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des Bescheidcharakters Bescheidcharakter Bescheidbegriff Inhaltliche ErfordernisseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006060009.X01Im RIS seit
27.08.2008Zuletzt aktualisiert am
17.10.2008